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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
130
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1417 und 1428 werden Curd und Claus Brüder genannt, 1431 Claus und Werner; in Curd und Werneraber wiederholen sich, wenn wir die drei Brüder dem in Rede stehenden Curd als Söhne zuschreiben, dieVornamen des Vaters und Grossvaters.

26. Henning,

1389 nach 1397.

(3. Sohn von No. 16, Vater von No. 43 und 44.)

Wir treffen ihn bis 1397 als Knappen an, später als Ritter; dasselbe Amt eines Vogts von An-germünde, das schon sein ältester Bruder Heinrich 1382 bekleidet hatte, bekleidete auch er im Jahre1393.1389 nahm er Theil an einer Schenkung seines Vaters an das Kloster Stolp; 2) 1393 war er Zeugeiur Hermann von Redern, 3 ) 1397 für die Herzöge Swantibor I und Bogislav VII. 4) In einem der späterenKriege seiner Lehnsherrn (es wird nicht gesagt, in welchem), an dem er als Ritter Theil nahm, ward erzum Gefangenen gemacht, und weil er mit eigenem Gelde seine Freiheit sich erkaufte, so wurde ihm vonder Pommerschen Herrschaft die Bede in seinen Gütern auf so lange als Unterpfand bewilligt, bis ihm diefür seine Loskaufung erlegte Summe würde erstattet worden sein. Die Erstattung derselben erfolgte; nichtsdestoweniger beanspruchten seine Nachkommen die Bede weiter, und obwohl sie ihnen um das Jahr 1446durch Herzog Joachim auf Grund eines Rechtsspruchs entzogen wurde, bemächtigten sie sich derselben nachdessen Tode (1451) aufs Neue. 5 )

Für seine Söhne halten wir Henning und Hans mit dem Beinamen Bone.v

Ersterer hatte seinen ererbten Wohnsitz zu Spantekow,') gehörte also der Spantekower Linie an undführte den Beinamen Stenkop, aber auch seine Voreltern ( vor olderen) hatten schon diesen Beinamen, alsowenigstens schon sein Grossvater. Aber auch die Gebrüder Curd, Claus und Werner von Schwerin (No. 40,41, 42), die derselben Generation wie Henning angehörten, hiessen mit Beinamen Stenkop; diese vier Per-sonen müssen daher einen gemeinsamen Vorfahren gehabt haben. Einen solchen finden wir in Olde Werner(No. 16), der selbst keine Brüder hatte, aber fünf Söhne, von welchen der eine, Curd (No. 25), Vater derdrei Brüder Curd, Claus und Werner, mit dem Beinamen Stenkop, war. Die vier Brüder Curd's waren:Heinrich, Henning, Stephan und Dietrich (No. 24 bis 28). Von diesen kann nur der in Rede stehendeHenning der Vater Hennings gewesen sein und findet diese Schlussfolgerung durch die Uebereinstim-mung des Vornamens auch noch ihre Bestätigung. Denn als die Söhne Heinrichs (No. 24) haben wir be-reits Curd und Günther (No. 38 und 39) kennen gelernt, Stephan war Geistlicher, und Dietrichs Söhnewaren urkundlich Ulrich, Heinrich und Werner (No. 45 bis 47).

Ebenso lässt sich von Hans mit grösster Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er ein Sohn Henningsgewesen. Zunächst im Allgemeinen gehörten die Glieder des Geschlechts von Schwerin, welche den Bei-namen Bone führten, der Spantekower Linie an; es ergiebt sich dies aus einer Urkunde von 1475, 8 ) inwelcher ausdrücklich Jasper Bone unde Hans Bone to Spantekow (Taf. IX. 3, 4) erwähnt werden.

Dass Hans aber ein Bruder des vorher gedachten Henning gewesen, erzählt Elzow in seiner Be-schreibung des Geschlechts der von Schwerin, zu deren Abfassung er eigenhändige Notizen des Grosshof-meisters Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 5) vor sich hatte und es wird nicht zweifelhaft erscheinen, dassletzterer wenigstens bis zu seinem Urgrossvater, dem ebengedachten Henning, zurück über die genealogischenVerhältnisse seines Geschlechts werde sicher unterrichtet gewesen sein.

27. Stephan.

1399 1417.

(4. Sohn von No. 16.)

hatte sich dem geistlichen Stande gewidmet und war 1399 Capellan, wahrscheinlich zu Stolp, 9 ) da er indiesem Jahr als Zeuge für den Abt des Klosters Stolp, in einem im Kloster selbst ausgestellten Document,

1) U. B. II. 223. 2) U. B. II. 215. 3) U. B. II. 223. 4) U. B. II. 229. 5) U. B. IL 360. 6) Auch Adelung (Spreu-

gel) in seinen historischen Nachrichten vom Geschlecht von Schwerin, Mscpt. Cap. VII. No. 19 hält sie dafür, ohne jedoch seine

Annahme irgend wie zu begründen. 7) U. B. II. 331. 8) U. B. II. 361. 9) U. B. II. 233.