36. Johann IV.
1503—c. 1513.
(Sohn von No. 34.)
Auf ihn und seine Stiefgeschwister (die Kinder Volrath Preens mit seiner rechten Mutter) waren dieGüter Kiddendorf, Haselow und Tornow, die einst seinem Gross vater Henning Brey de von Adrian Brey deverpfändet worden waren, als Pfandbesitz vererbt; zwar suchten die Meklenburgischen Herzöge Magnus undBalthasar ihrem Bevollmächtigten und natürlichen Vertreter Volrath Preen denselben streitig zu machen,doch entschieden die zu diesem Behufe eingesetzten Richter am 19. Januar 1503 zu Preens Gunsten, 1 ) undauch die von dem Kanzler Brandanus von Schöneich als Procurator der Herzöge beim Kaiserlichen Kammer-gericht eingereichte Appellation scheint keinen besseren Erfolg gehabt zu haben, sonst hätte Volrath Preennicht später, in den Jahren 1510 und 1511, wie es geschehen ist, mit Bernhard Maltzan aufs Neue umKiddendorf processiren können. Dass auch dieser Process für die gedachten Stiefgeschwister einen günstigenAusgang nahm, darf aus einer Urkunde 2 > vom 21. August 1511 geschlossen werden, nach welcher Bern-hard Maltzan sich verpflichtet, die Herzöge Heinrich und Albrecht von Meklenburg, die ihm zugesagthatten, für ihn, wahrscheinlich gegen Abtretung des Gutes, 2000 Rheinische Gulden, und zwar 1500 anHans Schwerin (der also inzwischen mündig geworden war) und 500 an Volrath Preen zu zahlen, hin-sichtlich dieser Zusicherung schadlos zu halten.
Johann IV starb c. 1513, jedenfalls zwischen dem 21. August 1511 und 1514, als der letzte derMeklenburgischen Linie des Geschlechts von Schwerin und hinterliess Lehngüter in Stralendorf, Darzund Dargelütz, die bei ihm schliesslich ihre Vereinigung gefunden hatten. 3 )
Wann Stralendorf an die Familie gekommen und an wen in derselben, wird nicht mitgetheilt; derBesitz in Darz dagegen rührte noch von Joachim I (No. 30), dem Oheim seines Vaters, her, und in Darge-lütz fanden wir Joachim II (No. 32), den Vetter seines Vaters und Sohn Joachims I, angesessen undbegütert.
Mit diesen durch den Tod Johanns IV erledigten und somit den Herzögen Heinrich und Albrecht vonMeklenburg als den Landesherren heimfallenden Gütern wurde darauf deren Vogt zu Schwerin, JoachimCoss, belehnt, welcher jedoch bald nachher die Besitzungen zn Stralendorf und Darz an das KlosterDobbertin veräusserte. Schon unter dem 27. Mai 1514 begegnen wir dem herzoglichen Consense zu derbezüglichen Verschreibung. 4 )
Auf einem im Haupt-Archive zu Schwerin vorhandenen Blatte, das von der Hand des damaligenherzoglichen Canzlers Caspar Schöneich beschrieben worden und auf der Aussenseite die Aufschrift trägt:Der Swerine gutter, die durch vorkauffung Achim Kossens deme kloster Dobertin voregent sint, findet sichein specieller Nachweis dessen, was der letzte Schwerin in Stralendorf und Darz besessen hat. 5 '
Anhang.
37. Catharina. 38. Ermgard. 39. Barbara.
1491.
Vermuthlich Töchter der Brüder Joachim I (No. 31) und Otto IV (No. 32). Sie waren Nonnendes Klosters Dobbertin, 6 ) dem sie vermuthlich alle drei seit dem Jahre 1491 angehörten.
1) U. B. I. 124. 2) ü. B. I. 125. 3) und 4) U. B. 1. 126. 5) U. B. I. 126. 6) ü. B. I. 119.
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