Wie überhaupt die Burgmannen und insbesondere der Vogt einer Burg dafür, dass ihnen die Ver-teidigung und Verwaltung derselben oblag, mit Lehn innerhalb des Burgbezirks ausgestattet zu werdenpflegten, so lässt sich solcher Lehnbesitz auch bei den Vögten Bernhard I und II nicht nur voraussetzen,sondern bei letzterem sogar urkundlich >> nachweisen, und zwar aus einem Gütertausch, den die Söhne des-selben mit den Domherren zu Schwerin am 22. April 1237 vollzogen haben.
Es bekundet nämlich an diesem Tage Graf Gunzelin III von Schwerin, es hätten die Gebrüder Hein-rich und Daniel von Schwerin vor etzliken Acker auf dem Stadtfelde von Schwerin, der um der Selig-keit ihres verstorbenen Vaters Bernhard willen den Schweriner Domherren zugeeignet gewesen, diesenzwei Hufen in Lankow abgetreten. Wann jene Schenkung an Land auf dem Schweriner Stadt-Gebiete,die nach dem Werthe des Tauschobjectes ebenfalls höchstens auf zwei Hufen veranschlagt werden darf, denDomherren zu Theil geworden, wird nicht angegeben; doch lässt sich aus dem Umstände, dass den Söhnendie Weggabe grade dieses Territoriums anscheinend nicht zusagte und der Eintausch desselben gegen an-deres Land zweckmässig erschien, der Schluss ziehen, dass schon vom Vater bei seinen Lebzeiten aus Für-sorge für sein Seelenwohl die Stiftung ausgegangen sei. Ist dies aber richtig, dann liegt es nahe, den Be-sitz Bernhards an Ländereien auf dem Stadtgebiete von Schwerin mit seiner Stellung als Vogt von Schwerinin Beziehung zu bringen. Ausserdem aber lässt sich aus seiner Zeugenschaft für die Herren von Rostock imJahre 1226 schliessen, dass ihm auch im Fürstenthum Meklenburg Lehngüter zu Theil geworden waren.
Aus dem oben besprochenen Document ergiebt sich, dass Bernhard II vor dem 22. April 1237 ge-storben ist und zwei Söhne, Heinrich und Daniel, hinterliess.
3, Heinrich I.
1227—1237.
(Aeltester Sohn von No. 2, Vater von No. 5—7.)
Kurz nachdem sein Vater nach den uns bekannt gewordenen Documenten vom Schauplatz der Ge-schichte verschwunden (1226), begegnen wir ihm als Zeuge in zwei Urkunden 2 ' des Grafen Heinrich Ivon Schwerin aus dem Jahre 1227 oder 1228 und vom 15. Februar 1228.
Vier Jahre später, am 11. Februar 1232 erscheint Heinrich noch einmal als Zeuge in einer Urkunde 3 )Johanns I, Herrn von Meklenburg. Auch er stand daher, wie sein Vater, in dem zwiefachen Vasallen-Verhältniss zu den Grafen von Schwerin und den Fürsten von Meklenburg, und hatte dem entsprechendauch Lehnbesitz, der ihm als Erbtheil seines Vaters zugefallen sein mochte, im Gebiete sowohl des Einenals des Andern: denn er war begütert in Lankow, in oder bei der Stadt Schwerin und in Verbeke. Anseinen Schwerinschen Besitzungen in Lankow und zu Schwerin hatte auch sein Bruder Daniel Antheil.Ueber deren Umfang liegen keine Nachrichten vor, es steht urkundlich nur fest, dass die Brüder am22. April 1237 von den Domherren zu Schwerin gegen zwei Hufen in Lankow einigen Acker auf demSchweriner Stadtfelde eintauschten, 4 ) und dass am 29. September 1262 Graf Gunzelin III von Schwerindenselben Domherren das Eigenthum einer Hufe in Lankow verlieh, welche sie für das Seelenheil des ver-storbenen Daniel empfangen hatten. 5 ) Hiernach hatten Heinrich und Daniel mindestens drei Hufen inLankow besessen, vielleicht aber auch mehr, denn es ist nicht gesagt, dass sie mit jenen Hufen ihresganzen Besitzes zu Lankow sich entäussert hätten. Ebenso ist anzunehmen, dass ausser dem eingetauschtenAcker ihnen aus dem Erbtheile ihres Vaters, der als Vogt von Schwerin ohne Zweifel mit ansehnlichenStrecken Landes auf dem Stadtgebiete belehnt gewesen, und ursprünglich auch jenen Acker besessen hat,bereits anderweitige umfangreichere Ländereien auf dem genannten Territorium werden zugehört haben.
Zu dem fürstlich Meklenburgischen Lehngute zu Verbeke war Heinrichs Besitz ungetheilt; wenigstensverzichtete er selbstständig und allein auf den vierten Theil des Dorfes zu Gunsten des Klosters Rehna, undward dieser Act auch von Johann I, Herrn von Meklenburg, am 6. September 1237 sanctionirt. 6 ) ObHeinrich nur diesen vierten Theil oder einen grösseren Antheil am Dorfe besessen, bleibt beim Mangelweiterer Nachrichten ungewiss.
Als Söhne schreiben wir ihm Ludolf I (No. 5), Heinrich II (No. 6) und Alexander I (No. 7) zu, ob-gleich sie urkundlich weder als solche, noch überhaupt als Brüder bezeichnet werden. Für Brüder haltenwir sie um deswillen, weil einerseits Ludolf und Alexander in demselben Jahre 1265 als Zeugen des GrafenGunzelin von Schwerin erscheinen, 7 ) andrerseits Heinrich und Alexanders ältester Sohn, auch Alexander mit
1) U. B. I. 10. 2) r. B. I. 6, 7. 3) ü. B. I. 9. 4) U. B. I. 10. 5) U. B. I. 16. 6) U. B. I. 11. 7) U. B. 1. 17, 18.
2