Anderes Buch/Hauß-Vatter.
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Mehlzumässen und verraiten/auch acht haben/daß al-les recht und genug gebacken/und nichts vertragen wer-de. Vor allem ist m acht zu nehmen/daß er die Kästenund Korn-Böden reinlich und sauber halte/ die Mittel/die Korn-Würmer undWippelnzu vertreiben/nichtallein weiß / sondern auch braucht/durchaus nichtzweyerley/ grössere und kleinere Maß/ aus den Kastengcdultet. Die Stadel/ wo man dnschet/ soll er täglich' ossc besuchen/ auf - und zusperren/ bey den Korn > Win-den und Ausbuhen selbst gegenwärtig seyn / kein stau-bicht Gctrayd ausden Kasten nehmen/ acht haben/daßrein ausgedroschen/ und nicht noch viel Korn im Ge-ströhe ligen bleibe / oder sonst durch Untreu / Boßheitund Nachlässigkeit verwüstet oder verlohren werde.Die Trayd - Proben / so nach derErndte aus allerleyTrayd vorgenommen werden/ soll er fleißig ausschrei-ben/ und/was mehr oder weniger eingeht/dabey vor-mercken; und ist auch dieses sein Gebühr / daß er dasTrayd im abnehmenden Monden/so öffr es vonnöthen/sonderlich in der Sommer-Hitz/ fleissig umschlagenlässe / dardurch dem Ungeziefer zimlicher Massen ge-steuret wird. Das Kasten-Geld/ über dievorgeschrie«bene Ordnung/ soll er nicht steigern / viel weniger sollihm einiger Trayd-Handel verstattet werden. Wasjährlich so wol angesäet/ als geerndtet wird/ soll er vor-mercken/ und die Säcke so wol auf die Mühl / als zumKorn und Waitz/und allen Früchten/am Kasten ausge-hengt haben; sonderlich soll er sich hüten/ den zum An-bau gehörigen Waitzen nicht in die Mehl - Säcke zuschütten/ sondern andere nehmen/ und / wo sie mangle-ten/aufs wenigste dieMehl-Sacke vorher mit frischen
> Wasser wvl auswaschen und abtrocknen lassen. Anvielen Orten/ wo die Kastnerey nichts» mühsam/ mußder Kastner auch zugleich auf die Fisch-BeHalter achtgeben/ wöchentlich davsi? in dieKuchen geben/was hin-ein und heraus kommt/ verrechnen und abschreiben.Er muß auf die Robbather im Schnitt / in den Wäl-dern bey dem Holtzhacken / auf die Holtz-und Trayd,Fuhren/ bey dem Dungen/ Heumach / und andernArbeiten/ zu Haus-und Feld/ mit helften zu sehen/ und! so wol allen Schaden der Hmschafft trachten zu ver-hüten/ als auch >iRen Nutzen befördern.
Vom Kellner soll ein ordentliches Keller-Buch ge-macht werden/wie viel ihm alte Wein eingeantwortet/auch von Jahr m Jahren darzu gefechfnet worden / sowol im Bau-Wein als Bergrecht/ und Zehend ; wasorclinsre aufgehet/was und wohin/und wie theuer ei-nige Verkaufte beschehen. Er soll den Keller/ samt denFassern/sauber halten/ mit Wischen/ Fallen/Vollwer-cken / und andern Versorgungen und Obsicht verse-hen/daß im Sommer die Hitz und im Winter dieKältenicht Schaden thue / verhüten; allermassen ihm ausdem Monat-Register ein LxtrzÄeinzuhändigev/ da-mit er wissen möge / was zu jeder Zeit zu thun. Allzeitsoll er sich befleissen/ daß die schlechtem Wein/ und diesich nicht wol vierdigen fassen/ von Anfang verspeist /ausgeleutgebt oder verkaufst/ die besten und stärckestenaber behalten werden. Im Leesen soll er Obsicht so wolaufdie Robbather / als das Gewächse und Geschmhaben; was zuVollwercken / es vorher demPflegerandeuten/ und die Span-Zettel von den Bindern zu-gleich einlisern und unterschreiben lassey.
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Von den Amt-Leuten und Richtern. -
NOber-Oesterreich/sindindemVirtelobWie, sie der Obrigkeit müssen fürtragen lassen; und imfall
ner-Wald/des Landes unter der Enns/ wo es jemand wlder die Gebühr undBillichkeit sich vergriffenwenig Dörffer gibt/ und die Unterthanen hin-! hätte / wird ihme durch diese die Verweisung und
und wieder auch offt zimlich weit voneinander zer- Straffeangekündigtundexcquirt. Diese nunmüssen
streuet liegen / und selbige in gewisse Aemter eingetheilt wöchentlich ein - oder mehrmal sich bey der Herschafft
sind / da hält man Amtleute; in den übrigen meisten oder im Pfleg-Haus einfinden/und nicht allein/was zu
Ortenaber/ ws es eiHeneMärckt und Dörffer hat/da thun / in einem und andern sich erkundigen/ sondern
werden Richter und Geschworne verordnet/die denUn-terthanen/ auf Obrigkeitlichen Befehl/ oder sonst zu ge-wöhnlichen und üblichen Robbathen müssen ansagen/selbst gegenwärtig seyn/und acht geben/ damit alles ge-bührlich und wol verrichtet sey. Bey allen Handlun-gen und Verwechslungen/müssen sie/als Zeugen/ne-ben andern gegenwärtig seyn / und mit Fleiß brauchen/damit der von derObrigkeit gegebene Bescheid undAb-theilungen allenthalben vollzogen/und dem nachgelebtwerde; so sind sie auch gleichsam der UnterthanenVor-mündere/ die alles/ was siebeyderObrigkeitineinemund andern vorzutragen haben/ ihren Amtleuten undRichtern vorher andeuten/ und ihre Mepnuns dusch
auch/wann durch Übersehen von der höhern inkantz et-was vergessen würde/solches selbst vortragen/errinnernund anbringen; sollen treu und nüchtern seyn: Wiewoldiese zwo Tugenden/ aus Urjach / sie so viel Anlaß undGelegenheit haben/ solcher zu vergessen/selten bey ihnenwohnen / daher auch guter Aussicht/ und so wol ihre»Straffe alsBelohnung bedözffen.Sie we:den meisten-theils allerHerren-Gaben undAnlagen befreyet/habenauch bey allen Straffen und Protocolls, Gefallen ihreausgezeigre Gebühr / und geben ihnen darzu die Unter-thanen vom Hause jährlich etwas gewisses / so höherund ringer gesetzt wird / nachdem die Bemühung vielode? wenig/»des es an einem Oxtgehsävchig iA
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