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Des Adelichen Landend FeldLebenö
den; wäre er aber liederlich und kindisch / nicht vor 22.Jahren,so einer in diesen Jahren gar ein ?ro.-iZ us,sol-len lhmedie nächsienFreunde ^uiswrcsbegchren/oderman soll sieihmcx oKcio beyordnen/diedoch/nachBe-schretbungderlnvsntur.alles richtig a^mimKmen/ver-rcchnen/und niä)ts veraiicniren sollen.ZumEilssten/wann sich derPupillenMutterzum an-dernmal verkeyrathet hatte/ oder ein Pupill einfältig/und seiner Witz entsetzt ware/spllen die nächsten Freun-de verbunden seyn/ cu'rawrLZ, inner Jahres Frist/ zubegehren / oder des Zutritts zur künftigen Erbschafftverlustig! seyn.
Zum Zwölfften/wann denunvogtbarenKindern/et-tvas von der Mutter oder andern Bluts-Freunden zu-fallet/soll ihr leibliche? Vatter/so er noch im Leben/auchohne Erkanntnus Gerhab/ und zu keiner andern Rai-tung/, noch Nutzung/ oder Genuß halber verbundenseyn/ als allein/ daß er von Stund an/ in Einnahm sol-cher Güter/dieselben unverzüglich durch Lommisszi^nin ventiren und beschreiben / und solches bey dem Rait-LoiieZio in das Gerhab-Buchbringen lasse/ damit sel-bigen Kindern das Eigenthum wesentlich und unge-schmälert bleibezes wäre dann der Vatter einl>rockZus,da müßte es/wie oben gedacht/gehalten seyn;der StichVatter aber bleibt gantzlich ausgeschlossen.
Zum Dreyzehenden / wann eine rechte - oder Stief-Mutter der Pupillen / von ihren verstorbenen Ehe-Wirth/ ein gemeines Unterpfand aller Güter hat/ sollolche/bald nach ihres Manns Tod/aller liegenden undahrenden Güter / ein ordentliches und unverdächtigesnventarium aufrichten lassen / sonst hat sie ihr Unter.Pfand gantz verwürckt/doä) bleibt ihr vorbehalten/ ih-re andereGerechtigkeilen aufden Gütern zu suchen/wiereckt ist: Sie solle auch von denGerhabcnso bald abge-fertigt werden/als möglich ist; wann gleichdie Mutterselbst Gerhabinwäre/ so soll doch nichts destowenigerdie Abfertigung durch die Gerhaben/ jetzt gchörter mes-sen geschehen/damit dieUnrichtigkeiten/welche ausirri-görVermischung der Güter entstehen könnten/ nHgsnverhütet / und der Kinder Vortheil und Nutz ersprieß-lich befördert werden.
Zum Vierzehenden/w«nn sichs begibt/daß de : -rsBruder /als nächster ^znar, der jüngern Gerhab Kür-de/und von ihnen abgetheilet ist/ oder durch ihren Vat-ter eine brüderliche Abtheilung geschehen/soll sich der äl-tereBruderin der Gerhabschafft allenthalben halten/wie droben andern Gel haben vorgeschrieben ist; ist eraber von seinen Brüdern ungetheilt / und in Gemein-jchafft der Güter/soll er nichts destoweniger ein ordent-lich Inventarium aufrichten/ auch die Raitungen voll-ziehen ; wann nicht mit ihm aufemem Bestand gchun-delt wird/ soll es allermassen/ wie im vorigen Meldunggethan/ mitihmgehalten werden ; sonstsoll der alttreBruder/der die ^clminittration hat /mir seinen junge» nBrüdern/ wegen chres Nutzens und Guter.Theil/ imBeyseyn der nächsten Freunde / den Bestand machet/und schließen / solches dem Gericht anzeigen/ damit diejüngern Brüder von dem altern nicht vervorcheilt wer-den mögen.
Zum Fünffzehenden/ es soll ein Gerhab seine PflG-Tochter zur Ehe nicht nehmen/ solcheauch kemem an-dern/ ohne Einwilligung der nächsten Freunde und derGerichts-Obrigkeit/zurEhe versprechen/auch keinerleyGut seines Pupillens / wasserley S6)ein undgleich das wäre / zu sich in sein Gewalt und Nutzungbringen/wo er aber dieses überlrttte/sollman gegenchmmit gebührender Straf verfahren; und dch ist ausLands - Fürstlicher Obrigkeit also verordnet und anbe-fohlen worden: Hätte aber ein Vatter in seinem Testa-ment/ seiner Kinder und Verlassenschafft halber/ eineabsonderlicheOrdnung gemacht/und hinter sich verias-sen/alsdann soll es auch dabey verbleiben/ man befändedann augenscheinliche Verdachtigkeit und Scheidender Kinder; in selbigem Fall soll die Sache/ zur El iau-'terungundErkäntttnus der Gerichtlichen Obrigkeit/gesieilec seyn.
Diß habe ichwit wenigen erinnern / und einen ver-nünfftigen Hauß - satter serners auf die v- ^ni.cizzsies,^nd'^ittenundOrdWNgen/wch- ,sen wollen.
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Jejenige Guter und Herzschassten sind glück-seelig/ die mit vielen/ benebens aber auch gu-rten/getreuen und vermöglichen Unterthanen/bevorab/wann sie wohl Haussen/versehen sind.Die sollen aber auch Christlich und billig gehalten/ beyihren Privilegien geschützet/ in Gefährlichkeit gehand-habt/ ihnen / aufBegehren / das Recht und Billigkeitertheilt / Und nichts wider den alten Gebrauch aufge-bürdet werden. Daher ist ein Her: vor GOtt und derWelt schuldig/
Erstlich/die Unterthanen (von denen er auch sein mei-stes Einkommen)wie seine Kinder zu lieben/alte Klagenund Beschwernissen selbst anzuhören/ allen Uberdrangund ungerechte ZuMuthungen (so durch fremde / oderwohl zu Zeiten durch seine eigene Beamten/geDicht)abzustellen/ selbst mit ihnen zu reden/ sich in allen Noth,Fällen und Begebnissen ihrer anzunehmen/ und/ wo
unpartheyische Leute/so vielmöglH/inderGüte zuvergleichen.
Zum Andern/soll er der Unterthanen Gemüther/gu-te und böft Eigenschafften/aus ihremThun und Lassen/ob sie gute oder boje Wirth/aus ihrer Felder - Beschi-ckung/auch durch andereNachfrag/Kundschaffkn undBeriehte/wienuch williger/schleuniger/vder vel zögerli-cher Abführung ihrer Schuldigkeit / erkennen lernen/damit er künffug / in einem un d nndern FülM/ destounfehlbarer zweiffelhassre Sachen enlscheiden/d ie Bö-sen und Trotzigen straften/ die Unschuldigen und From-men aber/ lossprechen und beschirmen möge.
Drittens/ wann Kriegs-Läuffte/ Emquartirungen/Durchzüge/ oder sonst unbillige eigemhalige Eingriffsvon aussen-her fürfüllen/foll er es/nach Möglichkeit/ab-stellen/ beyzeiten vorbauen/ und es also dahin richten/
"daß