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Beisein des Schreibers und zweier der Gesetze unkundigerSchöffen. Hierdurch und mit Hülfe der abscheulichen Fol-ter gelang es, den Allerunfchuldigsten als Verbrecher zuüberführen, wovon die Herenproeesse auch hier im Kreise,zumal in Odenthal traurige Beweise lieferten. Die Be-schuldigung der Hexerei, die im 16., 17. u. 18. Jahrh,viele Feueropfer hinraffte, war nicht, wie viele Stuben-gelehrte jüngst behaupteten, ein Hirngespinst der Domini-kanermönche, sondern ruht auf einein geschichtlichen Grunde-Schon der Name Here, ursprünglich Häg'fche, von Hag,Hain, deutet auf den Ort des altdeutschen Gottesdienstes.Noch bis in die neueste Zeit gibt es unter den Bergbe-wohnern Familien, iu denen sich deutschheidnische Ge-bräuche, wenn auch entstellt, erhalten haben. Von diesenAltgläubigen heißt es: sie seien von Herenart. Vor fünf-zig fahren noch waren solche Leute aus Herengeblüt geflohen.Noch im 1Z. Jahrh, lassen sich sogar die nächtlichen Zu-sammenkünfte zu heidnischem Gottesdienst, wie sie Kapi-tulant» verboten haben, geschichtlich nachweisen. Jeden-falls erhielten sie sich viel später, uud auch als sie unter-blieben waren, bewahrte sie die Sage verzerrt und ver-läumditt, zu Mährchen entstellt, wie man sie von Albigeu-stru und Templern erzählt, und wie man die Elfen derdeutschen Götterlehre noch vor 50 Jahren als kluftbewob-uende gespenstische Wesen (Querge, Heiden und Hoolen)erschienen ließ. Jene wirkliche Zusammenkünfte durch Fol-ter und mönchische Einbildung zur Hereufahrt und zumUmgange mit dem Teufel entstellt bildeten das t?oi-ji>i8der Hercuprocesse. Herr Jacob Grimm gibt eineähnliche Andeutung als Ergebniß tiefgelehrter Schrift-forschuug, welche aber durch den Verkehr mit altgläubigenBergbewohnern zur Klarheit bestätigt wird. Doch auchdie Einführung der neuplatouischen Philosophie trug zumHerenglauben bei. Bei der Oeffentlichkeit des Gerichts-verfahrens wäre es unmöglich gewesen, eine Here schuldigzu finden. Doch nur die Verurtheilte Schuldige wurdedem Volke vorgeführt, das alsdann von graufenbaftenLügen, der Frucht des JnquisitionSverfahrens, bechert,