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bilden und auf dem Westfälischen Kreistage blos EineStimme haben, beide Fürsten sollten Wappen und Titelaller Herzogthümer führen und beim Erlöschen des einenMannsstammes sollte der andere in den Best» des Gan-zen treten. Mit dieser Erbverbrüderung zugleich wurdenin eiuem Nebenreeesse die kirchlichen Streitigkeiten beige-legt, Wie schon der Westphälische Frieden bestimmt hatte,sollten Kirchen, Schulen und Kirchengut in dem Besitzedes Bekenntnisses bleiben, das sie im Jahre 1624 besessenhatte. Katholiken, Lutheranern und Calvinisten war freieNeligionsübung zugesichert. Jener Nebenreceß und dieNeligionsvergleiche von 1672, 1673 und 1682 trafen diebesondere Bestimmungen über einzelne Gemeinden, Kirchenund Kirchengüter. Doch auch der Pfalzgraf Philipp Wil-helm, der feinem 1653 gestorbenen Vater Wolfgang Wil-helm in der Negierung des Landes gefolgt war, erwecktemanche Klage der Protestanten über Bedrückungen, -wasvon Brandenburgischer Seite Repressalien veranlaßte, diemanchmal ernstere Feindseligkeiten zu drohen schienen.