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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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knebler und Pittbäner, verwegene Räuber, schreckten nochlange die Umgegend des Königforstes.

Auf die bürgerliche Versaßung unseres Unterlandes 'übte der wüste Krieg den allerschlimmsten Einfluss. Dur^adie gänzliche Vernichtung der alten Wehrverfassinig unddurch die Errichtung der siebenden Heere der Fürsten, durchdie Schwächung des Neichsoberhauptes waren Stadt undLand der Willkürberrschast der Einzelnen preisgegeben.> Die guten alten Nechtsgewohnbeiten wurden mit ausge-drungenen Gesetzen vertauscht. Adel und Beamten tyran-nisirten das Volk, das in dem Kriege gewohnt ward, ü',l>,zn schmiegen. Es begann setzt die Älüte der Jagd ^ uiivJunkerzeit, das hohlste leerste Schlaraffentbum, das sich inseiner elenden Eitelkeit mit dem Namen des längstvcrsun-kenen Ritterthums brüstete.

Für das Herzogthum Berg aber war mit dem 24.Oetbr. 1648 noch" nicht einmal der äußere Frieden einge-kebrt. Der Erbstreit zwischen Neuburg und Brandenburgwar, wie so manches Andere, im Westpbälisckeu Friedens-z schlufse unerledigt geblieben, und nur die allgemeine Er-schöpfung verhinderte den Ausbruch der durch Glaubens-hader genährten Feindseligkeiten. Auch hielten die Hessenwegen unbezahlter Kriegssteuern noch verschiedene Plätzedes Landes besetzt. Pfalzgras Wilhelm, der, obgleich seinedamalige zweite Gemalin resormirten Bekenntnißes war,die Nichtkacholiken durch allerlei Bedrückungen aus demLande zu treiben oder zu bekehren suchte, rief den offenenKamps hervor. Der große Churfürst Friedrich Wilhelmvon Brandenburg sandte im I. I s>"> l den General Sparrmit einem Heerhansen ins Bergische und ließ mehre ^riedieses Landes in Besitz nehmen. Doch wurde durch Kai-serliche Vermittelung ein Waffenstillstand geschlossen, demam 19. Sptbr. 1666 ein endlicher Frieden folgte/ nach-dem der Erbstreit vom 25. März 1609 an geschwebt hatte.Dieser Frieden, der nnter dem Namen Elevisch-Iülieh'scheErbverbrnderung bekannt ist, bestätigte die frühere Theilung,so daß Berg uud Jülich beim Hause Pfalz-Neuburgblieben; doch sollten die sämmtlichen Uferlande cin Gauzti

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