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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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breche? innerhalb des Stadtbezirks weder ausführen nochdurchführen darf. Wenn aber irgendein Missethäter inner-halb Mnllenheim ergriffen und festgehalten wäre, so sollengenannte Bürger gehalten sein, denselben dein Gericht amBerenhofe vorzuführen, und dort soll über ihn, wie'SNoth thut, gesprochen werden. Außerdem begünstigenWir Unsre Bürger zu Mnllenheim dahin, daß sie ein eig-nes Gericht unter sich einsetzen mögen in soweit es sichum zeitliche Güter und Marktsachen handelt, z. B. über Bros,Wein, Bier und dergl., sowie es ihnen und ihrer Ge-nossenschaft am zweckmäßigsten veranstaltet däucht; auchmögen sie Maaß und Gewicht selber anordnen.

Wer gegen die Satzungen und Anordnungen der Stadtsich auflehnt und ungehorsam sindeil läßt, der soll für'Serste Mal fünf Reichsthaler Brüchte zahlen; desgleichen,wenn er zum Andern etwas gegen der Stadt Anordnun-gen verbricht, soll er fünf Reichsthaler büßen, und soauch, wenn er zum dritten Male sich vergangen, soll erfünf Reichsthaler zur Strafe entrichten. Verweigerte aberJemand die Zahlung dieser Brächten, und wollte im Un-gehorsam gegen die Satzungen und Befehle Unsrer besag-ten Bürgerschaft zu Mnllenheim verharren; so werdenWir diesen Ungehorsamen zur Folgsamkeit sichren: Wirwerden ihm eine Strafe von 5 Mark Silbers auflegen,die Uns anheim fällt und werden dabei nicht ermangeln,ihn zur Zahlung jener fünfzehn Reichsthaler an UnsreBürgerschaft anzuhalten, Ferner, wenn die SchöffenUnsrer Stadt Mnllenheim in zweifelhaften verwickeltenNechtsfallen sich über den Spruch, der gemeinhineinUrtheil" genannt wird, nicht einigen können, so sollen siezur Erlangung dieses Spruches ihre Berufung nehmenzu Unsern Schössen am Berenhofe und also ein Urtheilvon diesen sprechen lassen. Desgleichen ist zu beachten,daß Unsere Bürger von Mülheim Niemanden ans UnsermLande in ihr befreietes Gebiet zum Mitbürger aufnehmen,es sei denn vorher Unsre Genehmigung und ausdrücklicheErlaubniß dazu erlangt. Wenn aber ein Auswärtiger(der nicht Unser Unterthan ist) in die Stadt kommen und