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begränzt wurde. -) Unter den Gangreven führten die^ Huntmanner oder Hennen (centurittne^) das Berste-heramt über die Honschasten (Inintr^Is) oder bürgerlicheGemeinden, die von der ursprünglichen ^alil von je bun-dert Familien, oder, wie Taeitus l '.'ip. VI)
vermuthen läßt, von der Theilung des Gaues in hnndertGenossenschaften ihren Namen tragen. Keines dieser Aem-'r ter w'ar erblich oder mit Grundbesitz verbunden- Der>e Beamte genoß als Königlicher Gefolgmann (daher
I bloS einen Antheil an den Gefallenvon Neichsgütern, Kurmöden uud Banngerechtsameu, wozul, später noch die Zolle kamen. Als es aber den fränkischen- Hausmeiern gelungen war, ihr Amt erblich auf die Söhnee zu übertragen, ja sogar dasselbe gleich einer Waare uutere sie zu vertheilen, als sie dem rechtmäßigen Könighause6 mit dem Throne auch das Eigenthum an dein Krön- undv Familiengute geraubt hatten, da verliehen sie viele dieserGüter an die Häuptlinge des Volks. Sie befolgten hier-l> bei den Plan, diese Güter mit dem Vorbehalt des Oberei-, gentbumS uuter der Bedingung zu ertheilen, daß dert Beschenkte ibnen Kriegsdienste dafür leisten müsse- Soe waren die Großen einerseits als Theilnchmer an jenem, Raube beschwichtigt, und andererseits wurde eiu dem Herr-schergeschlecht ergebenes Heer gewonnen. Auf diese Weisee gelaugten die Lehne zur Erblichkeit und daS Lehnwesenn zu einer Ausbildung, die sich von deu Karlingern baldr über ganz Deutschland, Frankreich und Italien verbreitete,^t Nach den Hausmeiern setzten sich die Pfalzgrafen ine den erblichen Bcsitz ihres Amtes und verschiedener NeichS-güur, und als das Christentbum die Stiftung von Kir-n chen, Biothümern nnd Abteien herbei führte, bewiesen sich--fromme Könige und Pfalzgrafen freigebig gegen dieselben-b Z?ie schnell an Macht gewinnenden Erzbischöfe von Köln->. urden schon von den Karlingern mit vielen Gütern und
? ') Dieser Gau umfaßte auch einen Theil des linken Rhein-) Uferö, und noch im lü. Jahrhunderte gehörten Roden-
kirchen und Stiel bei Köln zum bergischen Amte Porz.