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7 (1915)
Seite
474
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474 Allgemeine Beilagen.

lieferten. Wenn wir nun zu jedem Jahr dem Namen desBürgermeisters oder Oberstzunftmeisters die betreffende Quellebeifügen, so ist hinsichtlich der Urkunden zu beachten, dassdie Neuwahl des Rats alljährlich am Sonntag vor Johannis(24. Juni) erfolgte, dass mithin das Amtsjahr von diesem Zeit- 5punkt bis zum Juni des folgenden Jahres währte. Wo alsoein Bürgermeister oder sonstiges Ratsglied in einer Urkundeaus der ersten Hälfte des Jahres erwähnt wird, da gehört erstets in das vorhergehende Jahr, weil er sein Amt schon indiesem antrat. Für die Bürgermeister des XVI. Jahrhunderts iojedoch bedarf es überhaupt keiner besondern Quellenverweise,da sie insgesamt sich in den Ratsbesatzungen des Bandes L 2der Ratsbücher finden.

Wo die Quellen versagen, versuchen wir mutmasslicheErgänzungen nur in solchen Fällen, wo sie wirklich sehr nahe isliegen, und unterscheiden sie auch stets durch Klammern, unterBeibehaltung des Fragezeichens. Zugleich aber erlauben wiruns an den Namen aus der altern Zeit folgende Abkürzungen:

d. für dictus.

d. e. für der elter. J0

d. j. für der junger.

d. m. spr. für dem man spricht.

e. r. für ein ritter.m. für miles.

v. für von. * 5

Ferner kürzen wir auch die Quellenverweise:

Üb. für Basler Urkundenbuch.

Stadth. für Basler Stadthaushalt.

Rb. für Rotes Buch im Staatsarchiv.

Lb. für Leistungsbuch. 3°

Tr. für Trouillat, Monuments.

Boos für Urkundenb. d. Landschaft Basel.

Wurst, für Wurstisens Basler Chronik.