Druckschrift 
7 (1915)
Seite
105
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Einleitung. 105

Auf dieser Handschrift Brilingers beruht unverkennbar eineweitere, die sich im Staatsarchiv in Luzern unter den Aktenjenes Rechtsstreits befindet, welchen Bischof Christoff von Blaser1583 bis 1585 vor einem eidgenössischen Schiedsgericht gegen

5 die Stadt Basel führte 1 ). Ohne Zweifel wurde sie demnach die-sem Gericht samt den sonstigen Akten vom bischöflichen Hofa ls Beweismaterial zugesandt, und vermutlich war es der LuzernerSchultheiss Ludwig Pfyffer, der als Mitglied dieses Gerichts sienachher nach Luzern brachte. Diese Handschrift, ein Heft von

0 32 Blättern in kl. 4°, in einem Pergamentumschlag mit der Auf-schrift »Basiliensium antistitum catalogus«, enthält auf 48 pagi-nierten Seiten Brilingers Ueberarbeitung von Blauensteins Chroniksamt weitern Zusätzen. Auf diese aber folgt eine bis zumBildersturm von 1529 reichende Fortsetzung, in welcher ein

6 Abschnitt z. J. 1515 wörtlich den Aufzeichnungen Brilingersentnommen ist 2 ), und an deren Schluss von späterer Hand nochzwei Notizen von 1553 und 1554 beigefügt sind. Von einerzweiten Handschrift desselben Inhalts, welche nur einige un-wesentliche Varianten bot, sind uns einzig in dem von Vautreybearbeiteten V. Band von Trouillats Monuments einige Auszügeerhalten 3 ), während sie selber scheint verloren zu sein 4 ),

Wie in der Fortsetzung, die mit dem Bildersturm von 1529schliesst, so gibt sich der unbekannte Schreiber der LuzernerHandschrift schon in einem Zusatz z. J. 1363 als ein entschie-dener Anhänger des alten Glaubens zuerkennen 5 ). Und gleich-wie Brilinger, so zeigt auch er sich gut unterrichtet über dieVerhältnisse der St. Johannsbruderschaft, welcher alle Kaplänedes Münsters angehörten 8 ). Wie seine Vorgänger Blauensteinund Brilinger, so war vermutlich auch er ein solcher Kaplan,und wenn er anlässlich der Bischofsweihe Arnolds von Botbergöl e Domherren seiner eigenen Zeit wegen ihrer Bequemlichkeitadelt, indem er ihnen das Benehmen ihrer damaligen Amts-orüder entgegenhält 7 ), so kann uns das in dieser Vermutungnvi r bestärken. Gleichwie Brilinger, so gehörte wohl auch er

1) Ueber diesen Streit a. Heusler S. 457 ff.

2) S. unten Brilinger z. J. 1515.

3) S. Tr. V S. 265, 393, 418, 453, 532 u. 535.

,. 4 ) In der Bibliothek in Pruntrut fand ich sie nicht, und auch im1Sc hofl. Archiv, jetzt in Bern, ist sie nicht vorhanden.5 ) S. unten Beil. I den Zusatz zu Joh. Senn.8J S. ebend. zu Joh. v. Veningen.') S- ebend. zu Arnold v. Rotberg.