§. 4.Alter der Aufnahme und Entlassung.Sie setzt das Alter der Aufnahme auf das 10te Jahr und die Entlassung mitdem Zeugnisse der Reife, auf das vollendete 16te Jahr des Lebens annähernd fest.§. 5.Lehrplan.Sie hält den Unterricht in den biblischen Historien, so wie in derchristlichen Glaubens= und Sittenlehre für den wichtigsten unter allen Lehr-gegenständen, und läßt ihre Schüler hierin von den Pfarrern des katholischen undevangelischen Bekenntnisses, jedenfalls von Geistlichen der resp. Konfessionen durchalle Klassen unterrichten.§. 6.Sie hält demnächst den Unterricht in der Muttersprache für ihre wichtigsteAufgabe, und verfolgt denselben durch alle Klassen, um das in §. 4. A. a. der vor-erwähnten Instruktion festgesetzte Ziel zu erreichen.§. 7.Auf eine deutliche, reine und schöne Handschrift in deutschen und lateinischenLettern legt sie den verdienten Werth, und ertheilt demnach in der Calligraphiedurch alle Klassen in abnehmender Stundenzahl Lehre und Anweisung.e§. 8.Sie unterrichtet in der französischen Sprache durch alle Klassen, und wirdihre Schüler nicht nur mit der Grammatik gründlich bekannt machen, sondern ihnenauch einen solchen Grad von Fertigkeit im Reden und Schreiben aneignen, als einlebendiges Vertrautwerden mit ausgewählten Stücken aus der Literatur von LudwigXIV. bis auf unsere Zeit gewährt.§. 9. 5. Juni.###Den Unterricht in der englischen Sprache fängt sie erst in der drittenKlasse an, wenn der grammatische Elementar=Cursus in der deutschen und französi-
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Bekanntmachung über den gegenwärtigen Zustand des öffentlichen Unterrichts in unserer Stadt : Düsseldorf den 1. August 1837
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