IX
kanonischen Recht unter Corpus iuris civilis und Corpus iuris canonicizusammengefaßt.
6. Verweisungen auf Ausgaben werden nur dort gegeben, wodie Identifizierung durch ein Incipit feststeht oder wo ein derartigerHinweis den Benutzer rasch orientieren kann. Namentlich bei denKirchenvätern werden die Drucke in der Migneschen Patrologie (M undMPG) und im Corpus scriptorum ecclesiasticorum der Wiener Akademie(Corp.) herangezogen, dann bei einigen wichtigen und häufig vor-kommenden Schriftstellern, wie Albertus M., Bonaventura, Joh. Gerson,Nicolaus Cusanus, Thomas von Aquino, ohne jedoch irgendwelche Voll-ständigkeit anzustreben, die sich ja bei dem beschränkten Raum vonselbst verbietet. Die Verweisungen auf Hains Repertorium typographi-cum (H) sollen, wenn sie gleich auf den Titel folgen, nur die üblicheForm desselben feststellen; stehen sie aber erst nach der Seitenzahl,so bedeutet dies, daß das betreffende Exemplar keine Handschrift,sondern mit dem bei Hain angeführten Druck identisch ist.
Schließlich empfiehlt es sich, darauf zu achten, daß im Textbandnicht selten die am Seitenrande angebrachte Zeilenzählung unrichtig ist(S. 143 von Zeile 25 an; 266, 5; 534,40; 537,15; 549,40; 556,5; 558,20;563,40; 595,35); im Register sind die richtigen Zeilenzahlen eingestellt.
Wien, 5. April 1929.
Artur Goldmann.