Druckschrift 
Katalog der Bibliothek des Duesseldorfer Geschichtsvereins
Entstehung
Seite
3
Einzelbild herunterladen
 

§ 10.Die Ausleihfrist ist pünktlich einzuhalten, sie beträgt sechsWochen. Eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechsWochen kann nur auf Antrag des Entleihers und nur bezüglichderjenigen Werke erfolgen, die nicht inzwischen von andererSeite bestellt wurden. Fällt der Schluss der Ausleihfrist in eineder Wochen, während welcher die Bibliothek geschlossen ist, sovereinbart der Bibliothekar mit dem Entleiher die Dauer derAusleihfrist.

;§ u.

Wird die Ausleihfrist nicht eingehalten, so mahnt derBibliothekar den Entleiher brieflich an die Rückg-abe. Bleibtdie Mahnung fruchtlos, so hat auf Antrag des Bibliothekars derVereinsvorstand das Geeignete zu veranlassen, um die Bibliothekvor Schädigungen zu bewahren. Die Kosten der Mahnung undweiterer Massnahmen trägt der Entleiher.

§ 12.Die vorstehende vom Vereinsbibliothekar Herrn E. Paulsaufgestellte und in der Hauptversammlung vom 12. Februar 1901genehmigte Geschäftsordnung tritt am 25. Februar in Kraft. Lokal-und Stundenwechsel (§ 1, 2, 5, und 9) worüber der Vorstand be-finden kann, müssen durch Rundschreiben den Vereinsmitgliedernangezeigt werden. Andere Aenderungen dieser Geschäftsordnungsind nur nach der Genehmigung durch eine Hauptversammlungzulässig.

-4-*-*--