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1454.
ihr aller Lebenszeit gegen 4'/ 2 Malter Veesen, 4'/ 2 Malter Haber Vberlinger Mass, 2 Tb 6 ß minder 2 ^Vberlinger Währung, 1 Gans, 6 Hühner und 1 Viertel Eier in Überlingen zu zahlenden Zins. Derselbe ge-lobt auch, dass er sein Weib und seine Kinder der Vberlinger .Hölzer um Kriewangen, soweit sie das kön-nen, Tags und Nachts bannen und hüten lassen wolle, und dass dieselben, wenn sie jemand diese Hölzer verwüstensehen oder hören werden, dies ihrem Vogte oder ihren Amtleuten anzeigen werden; auch dürfen Rainerund die seinigen aus diesen Hölzern für sich selbst nichts verwenden, ausser was sie auf ihrem Gute „ver-zyinernd" oder zu ihrer Notdurft brennen; handeln sie gegen diese Bestimmung, so haben sie den von Vber-lingen nach deren Erkenntnis Wandel zu thun. Sind um den Hof zwischen bebauten Äckern „dehain holtz,lieger, heggen ald lender", so dürfen sie dieselben mit Genehmigung des Vogtes oder der Amtleute , denendie von Vberlingen solch Gelände zu besehen befehlen werden, zu Äckern oder Wiesen ausreuten. Wennzwei ehrbare Mannen darthun, dass sie den Hof nicht gehörig bauen, ebenso wenn sie mit dem Zinse rück-ständig werden, so haben sie vom Hofe zu ziehen und dann, wie das Landrecht und Gewohnheit ist, aufdemselben „h5w, strow vnd buw" zu lassen. Bezahlen sie aber den Zins gut, so dürfen sie aus keiner Ur-sache während ihrer aller Lebenszeit vom Hofe gedrängt oder mit dem Zinse gesteigert werden. Perg. Or.mit dem plattgedrückten Sekretsiegel der Stadt Vberlingen. a. a. 0.
2) 1465 mittwoch nach st. Jörgen tag [Apr. 24.1 empfängt Hans Bül von Kriewangen von Bürger-meister und Rat zu Vberlingen ihren Hof zu Kriewangen, den sein Vater Hanns Bul sei. innegehabt, aufseine Lebenszeit um 9 Malter Korn, halb Veesen, halb Haber, 2 lt 6 ß 10 ^ Vberlinger Mass und Währung,1 Gans, 6 Herbsthühner, 1 Fastnachthuhn, 1 Viertel Eier Zins, zahlbar als Vorzins zu Vberlingen in denKasten. Zahlt er den Zins nicht, oder wird kuntlich erfunden, dass er nach Landrecht den Hof nicht inEhren hält, so ist das Gut zinsfällig und heimgefallen, sonst darf er nicht gesteigert werden. Die Herrenvon Vberlingen empfangen ihn als einen Vogtmann in ihren Schirm, wogegen er als solcher ihren Gebotenlind Verboten gehorsam sein und ihnen jährlich zu Vogtrecht 4 ß 3\ und 1 „rohhun" geben soll. Will erheiraten, so soll er ein „aigen mensch 11 derselben nehmen. Perg. Or. mit den schlecht erhaltenen Siegelndes Junkers Hannsen Bessrer, des Rats zu Vberlingen, und Hanusen Engeischmann, Vogts zu Ramsperg. a. a. 0.
1454, Jan. 15.
Rottweil.
254, Graf Johanns von Sultz, Hofrichter anstatt Kaiser Priderichs, bekundet, dass
er auf dessen Hof zu Rotwil an der offenen, freien kaiserlichen Strasse zu Gerichtauf Zinstag vor letztem st. Katherinen Tage [1453 Nov. 20.] gesessen sei. Ihm hatdamals Ortolf von Hödorf einen Kommissionsbrief des Kaisers aus Gretz vonst. Michelstag [1453 Sept. 29.] überantwortet, in dem derselbe ihm die gütlicheoder rechtliche Entscheidung des Streites zwischen Ortolf von Hödorf einer- undGraf Hainrich zu Tengen und zu Nellemburg und den seinigen zu Stockach undSwaindorf anderseits, welche wider Recht und des Kaisers gemeine Reformation inOrtolfs Gerichte und Dörfer Germerßwilr und Krumbach bei Nacht und Nebel ein-gefallen sind, seine Armenleute daselbst freventlich geschlagen, verwundet, hingefürt,gethürmt und härtiglich gehalten haben, überträgt. Nach Verlesung dieses kaiser-lichen Kommissionsbriefes hat Ortolf diesen Grafen, sowie Ammann, Vogt, Richter,Bürger und alle, die zu ihren Tagen gekommen, in der Stadt Stockach und im DorfeSwaindorf vor das Hofgericht zu laden begehrt, worauf Termin auf letzten Zinstag