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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1362.

24) 1452 mentag nach dez hl. Crützes tag im Mayen, als es funden ward, [Mai 8.] verkauft^Sig-mnnd vom Stain, Ritter, für 500 11. Eh., für die ihm Diepolt, Pfost, Hanns und Martin von Nüwnegk, Ge-hrüder, ihre Forderung an Rudolfs von der Altenhlümberg, seines Schwagers sei., Hinterlassenschaft, lauteiner Tädigung übertragen haben, und die er zur Zeit nicht bar bezahlen kann, unter Vorbehalt des Wieder-kaufs einen jährlich auf st. Phylipps und st. Jacobs Tag innerhalb 4 Meilen im Umkreise von Tünow-eschingen zu entrichtenden Zins von 25 fl. Rh. aus seinem Schloss und Dorf Tünoweschingen mit allerZubehör, was alles mit Ausnahme vom Schloss Tünoweschingen Lehen des Abtes vom Gotteshaus in derRichenow a ) ist. Der Verkäufer setzt zu Mitschuldnern die Ritter Burkarten und Wilhelmen von Homburg,und Hannsen von Rischach zu Stüßlingen. Einlager in Schaupfhusen oder Vilingen. Perg. Or. (die Siegeldes Verkäufers, der Mitschuldner und Bürgen fehlen). Donaueschingen. T.

a) Abt Fridrich von Richenow bewilligt als Lehensherr diesen Kauf 1452 mentag vor st. Vrbans tag[Mai 22.). Perg. Or. mit dem Siegel desselben, a. a. 0.

25) 1452 mentag nach Cantate [Mai 8.J bekundet Abt Fridrich von Richenow: als er jüngst amDonnerstag vor st. Jörgen Tag [Apr. 20.\ in der Richenow auf seiner Pfalz mit seines GotteshausesMannen öffentlich zum Rechten gesessen, seien erschienen der fromme und feste Laurentz Arnoldt von Vi-lingen einerseits und Hanns Eberhard und Hanns Vlnier, beide von Brülingen anderseits, der letztere alsVertreter Annen Barterin, des Hanns Eberhards ehelicher Hausfrau, auch von Brülingen. Arnoldt, der dendem Gotteshause Richenow zugehörigen Kelnhof zu Tünöw Eschingen innehat, klagte, daß Hanns Eberhardein Weib, das mit Leib und Gut in den Kelnhof zu Tünöw Eschingen gehöre, genommen habe und mit ihr fort-gezogen sei. Vom Kelnhof zu Tünöw Eschingen, wo er sie schon rechtlich vorgenommen, sei er vor dasPfalzgericht des Abtes gewiesen worden. Die Beklagten antworteten, sie glaubten nicht Unrecht gethanzu haben, da das vor 20 Jahren geheiratete Weib gen Brülingen auf ein Gut gesetzt worden sei, das inden Kelnhof zu Brülingen gehöre und diesem zinsbar sei, und da die beiden Kelnhöfe zu Tünöw Eschingenund Brülingen miteinander in einem Pfandschilling von Richenow versetzt worden wären. Nachdem sich dieRichter ein Bedenken genommen, urteilen heute der Konventsbruder Fridrich von Hornberg und die Mannendes Gotteshauses, die in dieser Sache vormals zu Gericht gesessen, der Kläger dürfe die Beklagten an Leibund Gut nicht irren, da es für die Hinterlassen von Richenow also Herkommen ist, daß sie mit Leib undGut freien Zug haben. Perg. Or. (das Siegel des Ausstellers fehlt). Karlsruhe. R.

26) [1455] leiht Abt Johans von Reichenau Sigmunden vom Stain, Ritter, die Vogtei des DorfesTünoweschingen mit Leut und Gut und das Schulthaissenzehntlein daselbst, was alles an denselben vonseinem Schwäher Rudolf von der Altenblümberg gekommen ist, zu Mannlehen. Überlebt denselben seinBruder Albrecht vom Stain, Domherr zu Costentz, so wird er diese Lehen einem Wappengenossen alsTräger dieses Bruders, ebenso nach beider vom Stain Tod Töchtern wie Knaben, beziehungsweise Wappen-genossen als Trägern der Töchter a ) leihen. Reichenauer Lehenbuch 638° S. 255. a. a. 0.

a) 1464 niittwuck vor Reminiscere [Febr. 22.] gestattet derselbe diesem Ritter, seiner ehelichen HausfrauFronikon von Homburg Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe auf diese Lehen zu versorgen. Perg. Or. mitdem Siegel der Abtei Richenow, Donaueschingen. (Am 22. Febr. 1464 wurde wohl nur der Lehenbrief ausgefertigt.denn nach dem Reichenauer Lehenbuch 638 c S. 255 bekam dieser Ritter diese Erlaubnis schon 1463 Gregory[März 12.]). — [1465] leiht derselbe Abt demselben Ritter diese beiden Stücke und dazu das Kelleramt und einAchtel des grossen Zehntens zu Donaueschingen. Reichenauer Lehenbuch 638 d S. 195. — 1465 donrstag vor Re-miniscere [März 14.] beweist Sigmund vom Stain vor dem Hofgerioht Rotwil seiner gen. Ehewirtin 2000ß. Wider-legung und 400 fl. Morgengabe auf die Dörfer Tünoweschingen, Ober- und Vndervffen und Kirchdorf. Perg. Or.mit dem Siegel des Hofgerichtö, des Ausstellers (wie Abb. No. 60) und Hannsen von Linstetten, Vogts der Ehefraudesselben, a. a. 0. — Diese Verweisung auf Ober- und Vndervffheim bewilligt 1467 mentag nach Oculi [März 2.]zu Zürich Hanns von Hewen, Frei, als Lehensherr. Perg. Vidimus des Hofgerichts Rotwil von 1467 donnstag nachst. Gallen tag [Okt. 22.] a. a. 0. — 1467 zinstag nach st. Bartholomeus tag [Aug. 25.] bestätigt Abt Johanns in derRichenowe die von seinem Vorgänger dem gen. vom Stain gegebene Erlaubnis, seine Gemahlin auf das Dorf, dasSchultheissenzehntlein, das Kelleramt und '/s des grossen Zehntens zu Tünoweschingen verweisen zu dürfen, undbelehnt ihn gleichzeitig mit diesen Stücken. Perg. Or. mit dem Siegel desselben a. a. 0.