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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1362.

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hiezu eine Summe, die sie ihm oder seinen Amtleuten nach dem Baue redlich zu verrechnen haben, anweisenwird. Nimmt ihnen derselbe, was er jederzeit thun darf, dieses Amt und damit die halbe Feste, so musser ihnen die Hälfte des also von ihnen verbauten und verrechneten Geldes zurückgeben. Sie dürfen diesesAmt nicht für sich allein, sondern nur mit der Lehenschaft des halben Schlosses aufsagen. Wird ihnendasselbe „abe erstiegen" oder sonst mit Gewalt genommen, obschon sie das beste gethan es zu bewahren,so sind sie, wenn sie das Schloss nicht mehr erobern können, des Amtes und der Mannschaft ledig, bringensie dasselbe aber wieder in ihre Gewalt, so bleiben sie dem Pfalzgrafen mit Mann- und Amtmannschaft,wie vor, verbunden. Will der Pfalzgraf in einem Kriege seine Diener und Leute gen Wyldenstein legen,so soll er für die ganze Zeit des Krieges die den von Zyemern amtsweise anvertraute Hälfte der Festeselbst bewahren, wogegen dieselben, die dann mit dieser Hälfte nichts zu schaffen haben, auch die 20 fl. Lohnnicht bekommen; ziehen diese Leute nach dem Kriege wieder ab, so sind die von Zyemern wieder Amtleutewie vor. Dieselben wird der Pfalzgraf bei der Feste „versprechen vnd verentwrten", wie seine andern Amt-leute und Lehensmannen. Perg. Or. mit dem Siegel des Ausstellers (s. Abbild. No. 28) und EngelhartsHerrn zu Winsperg, Donaueschingen a ).

a) Der Lehenbrief des Pfalzgrafen für Hans von Zymern ist an demselben Tage gegeben, derselbe hatden Revers des letztern wörtlich aufgenommen Zimm. Kopialbuch I, 61. — Die Söhne des Hainrich Oin fordertenvon Hans von Zymmern 70 U h, welche derselbe ihrem Vater sei, als dieser geworben hatte, dass ihm Wildensteinzu Lehen gegeben werde, versprochen habe; auch habe derselbe einem von ihnen, dem Pfaffen Hainrich Cän, ver-heissen, ihm die Kirche Meßkirch zu leihen oder eine Chorherrnpfründe in StSgarten zu verschaffen. Ein Schieds-gericht wies dieselben aber mit ihren Forderungen 1401, Samstag nach st. Vitus tag [Juni 18.] ab. a. a. 0. 1, 166.

8) 1398 dominica post diem Natiuitatis Cristi [Bez. 29.] verheisst zu Heidelberg Pfalzgraf Rü-precht Hansen Herrn zu Zymmern 200 fl. Eh., um die derselbe zur Feste Wildenstain Güter oder Gütenkaufen soll, auf kommenden st. Waltpurgen Tag zu zahlen. Das Or. siegelte der Aussteller. Zimm. Ko-pialbuch I, 222.

9) 1402 mentag vor Pfingsten [Mai 8.] macht Wilhelm Schenk von Stoffenberg, der von dem freienHerrn Hans von Zimmern 60 fl. erhalten und mit diesen und weitern 40 fl. das Drittel der Feste Malchingen,das Cunczen des Malchingers sei. gewesen ist, „gespandet" hat, dasselbe dem von Zimmern zu Lehen. Wirddas Drittel von ihm gelöst, so muss er um 100 fl. ein anderes Gut erwerben und dem von Zimmern zu Lehenauftragen. Auch verzichtet er auf alle Ansprache an die Feste Wildenstain, welche derselbe innehat. Perg.Or. mit den nicht gut erhaltenen Siegeln des Ausstellers und der Eitter Volcz von Witingen und CünTruhsässen. Donaueschingen.

10) 1411 Vnser lieben Frowen aubend ze der Liechtmiss [Febr. 1.] werden Marqwart von Eamspergund seine Erben des freien Herrn Hansen von Zymern und seiner Erben Diener und Amtleute überdie Feste Wildenstain. Sie dienen den von Zymern mit dieser Feste und ihren eigenen Leibern zu allenSachen, zu denen dieselben sie begehren. Sie werden mit der Feste „kainen andern handel noch wandelweder mit krieg noch enthaltnüß ander lütten triben", denn mit Willen der von Zymern und dieselbe mit Wächternund gutem Dachbau versorgen. Wollen die von Zymern sie nicht mehr als Amtleute, so müssen sie ihnendie Feste 14 Tage nach der Mahnung zurückgeben. Sie werden sorgen, dass alle, die sie bei sich in derFeste haben, es seien „frowen oder mansnam", wenn einer von ihnen sterbe oder gefangen werde, dann mitder Feste ebenso, wie sie selbst, den von Zymern gewärtig seien. Kommen Marqwarts Söhne zu ihrenTagen, so werden sie diesen Vertrag ebenso, wie er selbst es jetzt thut, beschwören. Perg. Or. mit denSiegeln des Ausstellers (zerbrochen), Bilgrins von H6dorf, des alten, zu Waltsperg (wie Abb. No. 9), Cün-raten Gremiichs zu Zustdorf, Hansen Gremiichs, Vlrichen sei. Sohns, zu Pfullendorf und Eberharts vonHusen. a. a. 0.

11) 1412 feria 5. post dominicam Judica [März 24.] leiht Ludwig Pfalzgraf bei Eine Hansen Herrnzu Zymmern Wildenstein die Feste off der Thonawe halb als Mannlehen von seiner Pfaltze zu Heilpronn.Das Or. siegelte der Aussteller. Zimm. Kopialbuch I, 220").

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