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^.cLise-keKlement
für
die Bier - und Branteweins-Zäpfer, Bierbrauer undBranteweinshandler des Amts Barmen.
H^a nach der neuern für obengenanntes Amt von Regierungs wegen gna-digft genehmigten Accife-Einrichtung jedem rechtlich denkenden Accife-Interessenten daran gelegen seyn muß, daß die Accife-Veruntreuungen,deren Wirkung den redlichen Accife-Pflichtigen lediglich zu Last kömmt, soviel möglich vermieden werden; — Nun aber die Erfahrung leider belehrethat, daß die bisherigen Masregeln dazu nicht hinreichten; als wird nachnäherer reiflicher Ueberlegung folgendes festgesetzt.
Anschlag der aceisbaren Waaren.
i tens Die Accijepflichtigen, das sind: Wirthe, Zapfer, Bierbrauer,Branteweinsbrennec und Apotheker, sollen an den Hauptempfänger Fou-rier oder dessen bestellten Unterempfanger für jede Maas gemeinen Bran-tewein oder Anies zwey Stüber, und für jede Maas doppelten, undHefen-Brantewein vier Stüber abführen. — Für jedes Malter Malz, fozum Bierbrauen gebraucht wird, sind von dem Bierbrauer (sonstige Ein-gesessene , welche für eigenen Gebrauch Bier brauen, oder brauen lassen,sind Accife frey) vierzig Stüber. — Von jedem Malter Roggen aber,fo zum Branteweinbrennen verbraucht wird, ohne Unterscheid, ob derBrantewein im Lande bleibe oder nicht, oder wozu und von wem er ge-braucht werde, Ein Reichsthaler 15 Stüber, alles Ediktmäßig, zuzah-len; eben fo müssen vom Bier oder Keut, fort Apfeltrank, fö aus demAuslande hier eingeführt, oder geholt wird, per Ahm zo Stüber ohneUnterscheid, wer solches empfängt, abgeführt werden.
2tens Zufolge zwischen den Accife-Interessenten der Stadt und AmtElberfeld einer- und dem Amte Barmen anderer Seits bestehenden be-sonderen Vereinbarung müssen von jeder Ahm Bier, welche aus einem dieserBistrikte in den andern verdebitirt werden, io Stüber, und zwar auf demAccife-Comptoir des Orts, wohin die Sendung geschieht, zahlt werden.
L.
Empfang und Verwendung der eingehenden Accise-Gelder.
itens Der gnädigst bestellte Haupt-Empfanger Fonrier oder die vondemselben beauftragte zu vereidende Unterempfanger haben die eingehendenAccife-Betrage jedesmal fpecificirlich zu notiren, diese Annotation ist von ge-dachtem Fourier nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs denen gleichfalls zuvereidenden Accife-Deputirten vorzuzeigen, und am Schluß des Jahrs dasganze der Einnahme und Ausgabe zu berechnen.
2tm6 Sollte alsdann nach abbezahltem Cassen-Quantum, Hebgeldund was fönst der Acciß-Maßa allenfals zur Last kömmt, Ueberfchuß vor-
han-