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[Hauptbd.] (1910)
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353
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Exkurs IX. Standesverhältnisse in St. Emmeram.

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Zeit finde ich nur eine Angabe über den Geburtsstand eines St. Em-meramer Mönches, in 1. 2. tr. 82 heisst es:Felix est haec vita activa;sed multo felicior contemplativa. Ad hanc igitur tendens quidam nobilisnomine Hauuart tradidit ad s. Emmerammum" ! ). Es ist aber auchmöglich, dass dieser Hawart anderswo eintrat, in dem ältesten Teile desSt. Emmeramer Nekrologiums finde ich nur einen Laien dieses Namens.(zum 8. Nov.) 2 ).

Aus der Zeit des Abtbischofs Tuto (894930) liegen so geringeFragmente vor, dass sie nichts für unsere Frage beisteuern.

"Weit heller werden die Verhältnisse vom Abte Ramwold an, mitdem jener herrliche Traditionskodex beginnt, der uns ohne grössere Lückenbis ins 13. Jahrhundert führt. Die Ausgaben von Pez und "Wittmannhaben ihn keineswegs erschöpft 3 ), etwa die Hälfte der rund 900 Einträgeist noch nicht veröffentlicht. Die Ausgabe von Pez folgt einfach derBlattfolge, "Wittmann hat sich bemüht, jede Tradition der Lebenszeiteines Abtes zuzuweisen, aber er hat sich sehr oft geirrt. Es würde mirdie Arbeit sehr erschwert worden sein, wenn nicht Bretholz in seinenStudien zu den Traditionsbüchern von St. Emmeram" sich der müh-seligen Aufgabe gewidmet hätte, die Zusammensetzung und Führung desKodexes wissenschaftlich korrekt festzustellen 4 ). Wenn er auch nichtbis in alle Feinheiten vorgedrungen ist und von den schlimmsten siebenLagen sagt, es würde kaum je möglich sein, sie völlig zu rekonstruieren,so legt seine Forschung doch sicher drei Abschnitte auseinander. Relativgenau lässt sich die Zeit von Abt Ramwold bis Reginward, von 975 bisetwa 1064 verfolgen; hier kann man annähernd chronologisch vorgehen.Dann kommt eine Periode grosser Konfusion (bis 1143), mit Abt Pabotritt wieder Ordnung ein.

1.

Aus der ersten Zeit von 9751064 haben wir folgende Angabenüber den Eintritt von Mönchen:

Unter Abt Ramwold.1. Homo etiam nobilis nomine Willihalm longe, antequam habitummonachi susciperet, tarnen pro spe sepulture suae tradidit ad s. Emme-rammum . . . iuris sui quasdam res ... in manum videlicet abbatis Ram-woldi et advocati sui Hawardi perenniter in proprium . . . Trad. 39, ge-druckt Pez Sp. 91.

') Pez, Thes. anecd. 1, 3, 255.

2 ) M. G. Necrologia 3, S. 329.

3 ) Pez, Thesaurus anecdotorum 1, Pars 3, S. 80190 und Witt-mann in Quellen n. Erört. z. bayer. u. deutschen Gesch. 1, S. 1146.

4 ) Mitteil, des Instituts f. österr. Geschichtsforschung 12, S. 145.Schulte, Adel u. deutsche Kirche im Mittelalter. 23

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