314 A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
denn als Regel —, ja er räumt die Richtigkeit der von mir später zuverteidigenden Theorie für gewisse aussersächsische Gebiete ein'). Aberauch wenn Heck für Sachsen recht hätte, würde das uns keinen Schadentun; denn sicher hat Heck nicht den Erweis erbracht, dass der Unfreievon dem Ministerialen durch eine landrechtliche Freilassung getrenntwar, es handelt sich da um Lediglassung, um Entlassung aus der eigenenGewalt, nicht um die Einführung in einen Zustand von immerwährenderrechtlicher Unabhängigkeit. Die uns interessierende, auch von Heckanerkannte Unebenbürtigkeit von Ministerialen und Unfreien ist nichtbedroht.
II.
Die Anschauungen von Dungerns über die Entstehung eines
Herrenstandes, eine Liste von unebenbürtigen Heiraten zwischen
Männern hohen und Frauen niederen Adels. Sanierung solcher
Missheiraten.
Bei Prüfung der Dun gern sehen Ergebnisse lasse ich alle Ehenedelfreier Töchter mit Herren des niederen Adels als nicht beweisendbeiseite. Damit fällt weit mehr als die Hälfte fort. Für einen Teil hater Tabellen aufgestellt — er stellt da S. 57 ff. die Freien, die mit einertiefer stehenden Frau eine Ehe eingegangen haben, zusammen und ebensodie Frauen, die eine niedere Ehe eingingen. Letztere umfasst 53 Fälle(ich lasse sie also ohne weiteres fort), erstere nur 33. Schon dieser Zahlen-unterschied beweist die verschiedenartige Auffassung! Ich nehme zudieser Tabelle die sonst von Dungern herangezogenen Fälle, schliesseaber die Nachforschungen mit 1400 ab, während mein Partner nochwenigstens 50 Jahre weiter geht.
Zuerst hat v. Dungern eine Reihe von Familien irrig zum nie-deren Adel gerechnet. Diese Fälle scheiden somit aus. Einmal geht er,entgegen den sorgfältigen Forschungen Fickers (Die Reichshofbeamtender staufischen Periode. 1862. Sitzungsber. d. Wien. Akad., phil.-hist. Kl.),von der falschen Voraussetzung aus, dass niemals unter den StaufernFreiherren Hofämter bekleidet hätten. Damit beseitigte er ganz zu Un-recht die Markdorf und Justingen. Für die Justingen (S. 179)— eines Stammes mit den Steusslingen und Gundelfingen — bringt dasWürttembergische Urkundenbuch, für die Markdorf das OberbadischeGeschlechterbuch von Kindler von Knobloch erdrückende Beweise.Andere Geschlechter werden wegen des Reichsdienstes ebenso zu Unrechtdeklassiert: die Herzoge von Urslingen und die aus ihnen hervor-
') S. 141.