Sechzehntes Kapitel.
Die freiständischen Klöster nnd das Reich
(Reichsfürstenstand, Hofämter, Reichsgut und Freiherrlichkeitder Konvente in ihrem Verhältnisse zueinander. Reichskriegs-pflicht und Freiherrlichkeit).
Unsere Ergebnisse ermöglichen es, die ausgezeichnetenStudien Fickers über die dem Reiche gehörigen Kirchen fort-zuführen. Eine besonders feinsinnige Arbeit war die über dieKirchen, deren Inhaber als Reichsfürsten bezeichnet wurden.Ficker hat das Ergebnis seiner mühseligen Studien in einerTabelle zusammengefasst*). Zwar können wir sie nicht für alleLandschaften vergleichen, da unsere Forschung das BistumChur sowie die rheinischen Lande von Bern bis ins Gebiet vonTrier, ausserdem das Maingebiet, Hessen, Lothringen undandere Lande beiseite Hess.
Für die Landschaften, die von uns behandelt sind, ergibtsich, dass sämtliche Klöster und Stifter, die als reichsfürstlicherscheinen, auch im 13. Jahrhundert einen edelfreien Konventhatten oder ihn doch vorher besessen hatten 2 ). Als Reichs-
J ) Pick er, Vom Reichsfürstenstande. Bd. 1, S. 373. Innsbruck 1861.
2 ) Von den reichsfürstlichen Anstalten hatten im 13. Jahrhundertfreiherrliche Konvente: Reichenau, St. Gallen, Einsiedeln, Zürich undSäckingen, Werden, Essen, Elten und Nivelles, Herford, Quedlinburg,Gernrode und Gandersheim. Bei Kempten, Ellwangen, Buchau undLindau, bei Corvey, bei Tegernsee, St. Emmeram, Ebersberg (auch beiBenediktbeuern), Obermünster und Niedermünster haben wir für frühereZeiten es wahrscheinlich gemacht. In dieser letzten Gruppe sind einigeals Reichsfürsten zweifelhaft: der Abt von Kempten sass auf der Prä-