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[Hauptbd.] (1910)
Entstehung
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Siegburg lehnt die Ministerialität ab.

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Urkunde Hildolfs sich finden, auf ihr Alter. Danach würdevon den zwei uns berührenden Sätzen dieser Fälschungsgruppeder folgende der ältere sein:ne quis abbatem loci illius ser-vicium aliquod curiale facere compellat vel ad aliquod nonreguläre officium constringat." Die ersten Worte dieses Satzeskönnten auf Dienste des Klosters am königlichen oder erz-bischöflichen Hofe gedeutet werden, allein ich glaube im Ein-klänge mit dem zweiten klaren Teile deuten zu müssen: wieniemand den Abt zur Einrichtung eines nicbt durch die Regelvorgeschriebenen Amtes zwingen soll, so soll er auch nicbtgezwungen werden, an seiner Hofhaltung feste Dienste ein-zurichten. Nach Oppermann wäre dann, wenn auch nur umwenige Jahre, der zweite Passus jünger:Abbas preter famulosecclesie nullam militiam maiorem assumat, sed horum obsequiores sibi commissas intus et extra disponat." Eine voll ent-wickelte Dienstmannschaft will man in Siegburg nicht, manführt dort auch nicht die Lösung der Hirsauer durch, sondernglaubt die Gruppe laikäler Diener in Abhängigkeit halten zukönnen, wie es so viele Klöster versucht und nicht erreichthatten *).

Auch in Siegburg gelang es nicht, der alten Entwicklungsich völlig zu entziehen; die Ministerialität entwickelte sichallen guten Absichten zum Trotze, obgleich es auch in Sieg-burg niemals Hofämter gegeben hat. Das Kloster hatte späterrittermässige Ministerialen 2 ), wenn auch kaum in erheblicher

1 ) Vgl. Oppermann, Kritische Studien zur älteren Kölner Ge-schichte (2. Siegburger Urkundenfälschungen und die Entstehung derSiegburger Territoralherrschaft), Westdeutsche Zeitschr. 21, S. 59118.Der Text der angeblichen Stiftungsurkunden ebda S. 115118 (die unsberührenden Teile sind mit R und T bezeichnet) und LacombletBd. 1, Nr. 202 u. 203. Die verunechtete Urkunde Hildolfs (10761079)Lacomblet 1 Nr. 228.

2 ) Vgl. um 1150:de ministerialibus nostris" 4, davon 2 scolteti.Lacomblet 1 Nr. 3701166. Bertrammus ministerialis suus, Lacom-blet 1 Nr. 421. Genaue Regelung der Rechte der Beziehungen derMinisterialen von Siegburg und der Grafen von Sayn, z. B.Item si