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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

zienser (also Urspring, Bebenhausen [ursprünglich Prämon-stratenser], Rothenmünster, Heiligkreuztkal, Boos, Heggbach,Gutenzell, Baindt), die Prämonstratenser (Weissenau, Mariatal,Roth, Adelberg, Schussenried), die jüngeren Stifter (Boll,Steinheim), Augustinerkanoniker (Waldsee), Augustinernonnen(Weil), Spitäler (Ulm), das Kloster vom heiligen Grabe (Den-kendorf), abhängige Propsteien (Langnau), sondern auch alleKlöster, die unter dem Einflüsse der Hirsauer Reform ent-standen sind, die Ministerialität vermieden haben. Wir stellendamit eine wichtige Tatsache fest, die bis heute nicht be-obachtet wurde. Die Hirsauer und ihre Freunde von S. Bla-sien und Schaff hausen begründeten Reichenbach, St. Georgen,Zwiefalten, Ochsenhausen, Wiblingen, Alpirsbach, Lorch,Blaubeuren, Anhausen; reformiert wurden Isny, das eben erstbegründete Blaubeuren, Sindelfingen, Neresheim und Wein-garten. Höfen wurde von Weingarten abhängig. So bleibtnoch Marchthal zu besprechen; es war total zerfallen, als es1171 wiederhergestellt und dem Prämonstratenserorden über-geben wurde.

In der Geschichte des Benediktinerordens ist nach diesenschwäbischen Zuständen zu rechnen ein haarscharfer Unter-schied vorhanden: die vor der Hirsauer Reform begründetenKlöster haben Dienstmannen, die seitdem vermieden wurden.Ehe ich auf diese Regeln selbst eingehe, müssen wir die Tat-sachen selbst erhärten.

Ich beginne mit dem zur Augsburger Diözese gehörigen

zeigen, dass uns nicht etwa die dortigen Ministerialen unbekannt sind,dass vielmehr das Kloster überhaupt keine hatte. So enthält eine Ur-kunde von 1194 für Neresheim den ganzen Konvent, dann einen Freien,zwei Dienstmannen des Grafen von Dillingen, aber keinen des Klosters."Wurtt. ÜB. 3, S. 480. Anderseits ist bei Lorch einmal in einer Urkundedes Pfalzgrafen Hermann von 1138 davon die Rede, dass die ,iniuriaet insolentia famulorum sue ecclesie' so weit gehe, dass die Leute sichgegen den Abt verschworen hätten, und im weiteren Verlaufe der Ur-kunde wird diese ,licentia" zugeschobenhominumque ei attinentium tarnliberorum quam ministerialium." "Wurtt. ÜB. 3, S. 466.