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Vomehmsten, den Wesenskern.^ Noch standen sich zwei Kulturenund zwei Bevölkerungen gegenüber, noch ward die französische Ge-sellschaft als „Kolonie" behandelt und betrachtete sich als solche.Noch nach 1815 war das in Straßburg der Fall.'
Eine annektierte fremdsprachige Provinz sich innerlich anzu-gliedern, erfordert Zeit und erfordert Nuhe. Der damalige Staatkonnte, wie schon oben gezeigt ist, warten und seine Eingriffe zu-nächst auf die beiden Gebiete der Justiz- und Militärhoheit be-schränken, über die schon gesprochen wurde. Nur sei hier ausdrück-lich betont, daß die nun eintretende schnelle Justiz auch von treuenFreunden des Alten, wie Ichtratzheim, anerkannt wurde. Vondem'Nechte des Erlasses von Gesetzen und Verordnungen machtedie Regierung ausgiebigen Gebrauch.
Der französische Staat stellte an die Spitze der als Grenz-gebiet dem Staatssekretär des Krieges unterstehenden Provinzeinen Intendanten, und Ludwig XIV. schickte in La Grange (1674bis 17W) einen hervorragenden Organisator, von Takt und Energie,einen Mann, der fast immer die Grenze fand, bis zu der die Aus-übung königlicher Gewalt ihr von Nutzen war, man hat ihn denwahren Zivileroberer des Elsaß genannt. Das ist wohl etwas zuviel gesagt, und auch die Schatten, die auf La Grange fallen, darfman nicht übersehen; jedoch sein großes Memoire von 1697 bliebfür seine Nachfolger, unter denen keiner das Mittelmaß über-schritt, der lebende Quell der Negierungsweisheit.
Aber man darf auch nicht vergessen, daß die Verwaltungeiner eroberten Provinz es samals auch viel leichter hatte alsheute. Der feudale Staat hatte nicht entfernt so viele Aufgabenwie der heutige, er hatte auch einen viel kleineren Veamtenstand,er überließ das Schulwesen den Kirchen und den Gemeinden. Inder protestantischen Universität von Straßburg wahrte der Prätordie königlichen Interessen. Vor allem war es ein großer Vorteil,daß die Negierung in den Mikrokosmen von altüberlieferten Terri»tonen Puffer hatte zwischen sich und den Untertanen, zu denender königliche Beamte nur selten direkt gelangte. Indem die könig-liche Verwaltung sich auf die notwendigsten Anordnungen ein-schränkte und naturgemäß dann die Vorteile eines Großstaates zur
l Anrich a. a. O. S. 10.
- Graf Eckbrecht VürÄheim, Erinnerungen alter und neuer Zeit,4. Aufl., S. 10.
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