Register.403Brandeweinkessel eingemauerter ist immobilar IV. B.p. 194Capital in welchem Werthe abzulegen. II. B. p.33Casus in testamento omissus quando supplendus I.Band.p.52extensio ad post natos. I. Band. p.179Codicillaris clausula wann würcken könne. 1. B. p.38Collation einem Angeklagten gegeben ist ohngültig.IV. Band.p.25auch so gar eines beneficii simplicis. IV.Band.p. 64Concursproceß. Dabey ist inventarium zu errichtenund die Glaubigere ad liquidandum abzuladen.II. Band.p. 50dem Richter nicht erlaubt Sachen anzu-steigen. II. Band.p 53die zu versteigenden Sachen vorläufig zuschätzen. II. Band.p.55Contract welcher vorzuziehen, wann zwey vorhan-den. III. Band.p.39Contractus vitalitius was seye. II. Band.p.97siehe: Weltgeistlichen.Contradictor legitimus quis. II. Band.p.228Copey verdienet keinen Glauben, wann selbige gleichaus einem Archiv hergenommen. I. Band.p.9wenn einen vollbürtigen Beweis bewär-ke. IV. Band.p. 357Cörper im Brunnen gefundener. IV. Band.p. 13Correi debendi werden durch Annehmung abschläg-licher Zahlung nicht befreiet. III. Band. p. 73Ce-Cr.
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