Zwanzigſtes378CAP. 94. princ.bestättiget, und ausdrüklich versehen „Es sol-„ len die aufgerichtete Heyraths Verschrei-„ hungen, so entweder durch die Eltern, oder„aber nach ihrem tödlichen Abgang durch die„ nechste Bluts-Verwandten, und Freunde„ der künftigen Eheleute, mit ihrem Vor-„ wissen, und Willen abgeredet, beschlossen,„ und angenommen seynd, in allen ihren„Puncten, und Articulen, auch mit denen„ Wiederfällen, wie dieselbige darin aus-„drüklich versehen, gehalten werden, sie„ würden dann durch beyde Eheleute sammt-„lich (da sie es zu thun Macht haben) auf-„ gehebt, und verändert, so gehet die freyeWahl dahier ab, und stehet mir keinesweegszu, die Richtigkeit der gesetzmässigen Meynungzu untersuchen, oder die gegenseitigen Gründezu erwegen, immassen ich sonst nicht nach demGesetze urtheilen, sondern vielmehr das Gesetzselbst unerlaubter Dingen beurtheilen würde.§. 7.Nichts destoweniger aber darf ich, ohne ei-nige Gefahr mich zu vergehen, wohl anregen,und behaupten, daß das Gesetz, oder die Lan-des=Ordnung nicht gar zu allgemein zu ver-stehen, noch auf den Fall auszudehnen seye,wann einem Dritten aus der Heyraths=Ver-schreibung ein vollkommenes Recht, und Ge-recht-
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