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4 (1768)
Seite
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Stück.369ten, daß der Beklagte zu Vergütung des bisdahin gehabten Genusses angehalten werdenmögte; so giebt dieser Punct den Vorwurfder leztern Untersuchung ab. Nun ist zwarnicht ohne, daß der Beklagte, oder vielmehrdessen Vorfahren durch die am 24. Merz 1752.eröfnete Urthel bey dem Weinzehende gehand-habet worden. Ohne ist auch nicht, daß so-thane Urthel in Revisorio so wohl als Restitu-torio ihres völligen Innhalts bestättiget wor-den. Alleine da beruhrte Urthel wider die dür-ren Aussagen so vieler geschwornen, und vondem Beklagten selbst vorgeschlagenen mithinwider denselben völlig erweisenden Zeugen je-mand in possessorio gehandhabet, welcher indem Besitze sich niemals befunden hat; so istdieselbe sammt ihrem ganzen Geschwader offen-bahr ungerecht, mithin den Beklagten von derErsetzung des gehabten Genusses zu befreyenum so unzulänglicher, alsHERTIUS Vol. II. Tom. III. Dissertat.de Probat. in Possess. Sect. II. §. 11.§ 12.so gar überhaupts, und ohne allen Unterschiedverthaitiget: Sententiam in petitorio latamabsorbere illam, quae in possessorio pronun-ciata fuit, eamque in irritum deducere. cap.5. X. de caus. possess. & proprietat. Possessio-ne autem in irritum recidente, res cum fru-ctibus restitui debet. L. filio 16. §. 1. D. dein-Aa