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4 (1768)
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Dreyzehntes194Zweyter Abschnitt.Von Natur, und Eigenschaft einesBrandwein=Kessels.§. 11.Indeme die Appellanten durch den drittenAbsatz der vorigen Urthel den in zweyterer Ehehingesezten Brandwein=Kessel in natur obruckzugeben angewiesen, dahingegen der Ap-pellat vermög des fünften Absatzes von demwegen des vorherigen Brandwein Kessels ge-forderten pretio quanti minoris lediglich los-gesprochen worden; so wird von denen Ap-pellanten hinwieder zum Beschwehr angefüh-ret, daß gleichwie ihr verlebter Vatter einenBrandwein Kessel, welcher auf dem devol-virten Gut vorhanden gewesen, in zweyterenEhe ausgebrochen, und statt dessen einen vielkleinern, und schlechtern hingesezet; also derältere oder vorherige Brandwein=Kessel füreine nagelfeste, und ungereyde Sache gehal-ten, und durch den noch würklich vorhandenenKessel müsse vorgestellet werden.§. 12.Zu Beurtheilung dieses Beschwers ist vorallem festzustellen, daß ein eingemauritetBrandwein=Kessel einen Theil desjenigenGe-