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4 (1768)
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130Zehntesder die abgeschlagene Restitution einzuführen-den Revision verordnet; also selbige auf denFall nicht auszudehnen seye, wann das Reiti-tutorium eröfnet, oder die petitio restitutio-nis würklich zugelassen, und demnach in derHauptsache gesprochen worden, daß die Re-stitution übel gebetten seye; zumalen dieser leztere Fall von dem Falle der wider die abge-schlagenen Restitution nachsuchenden Revi-sion ganz unterschieden, und es also heissenmuß: Ut Exceptio firmat vim legis in cali-bus non exceptis, ita Eetimeratio infirmateam in Casibus non enumeratis.BACO DE VERULAMIO cit. loc. Aphor. 17.§. 6.Solches wird dadurch noch des mehrern be-stättiget, daß eines theils die Abstrickung einerRechts=Hülfe, als einer allgemeinen Rechts-Wohlthat verhaft; und darum möglichstetmassen zu vermeiden seye. Andern theils auchder Impetrantinne, gleichwie sie von der inRestitutorio eröfneten Urthel hätte appellirenkönnen, wann nicht in possessorio gehandlet,und daher die Landes Privilegien entgegenwären, also wegen entgegen stehender Privi-legien die Revision ordentlicher Weise, undnach der gemeinen Rechts=Regel zu stattenkomme. Etenim Revisio introducta est inlocum desicientis ex privilegio appellationis,adeo-