Drittesfelung=voll selbiger vielen Trost zusprechensolle.4.So vielem Zweifel und Ohnwahrscheinlich-keit also das Gutachten derer Aerze unterwür-fig; so grosses Nachdenken wird auch erre-get, wann man die übrigen der Sache Um-stände betrachtet, und nachsinnet. Es bezeu-gen nemlich die obangeführte des verstorbenenSchwester, und Magd u.l Art. 9. 10 11.12.13. daß sie beede in einer Stube, welchevon des verlebten Schlaf Zimmer nur etwazwey bis drey Schritte entfernet, beysammengeschlaffen, und des Nachts, als der Ver-storbene verlüstig gegangen, weder im Hause,noch auf der Gassen etwas gehöret hätten.Des Morgens ware die Schlaf=Zimmer-Thür etwas bey, die Thür, so aus der Küchein den Hof gehet, sammt der Pforten aberoffen gewesen, so dann wäre die eröfnet ge-fundene Thür mit zwey Riegelen versehenund des Abends auch zugeriegelet, die Pforteaber mit einem Holz zugeschlagen worden.Dieses scheinet zwar eine starke Anzeige zu seyn,als wann niemand ohne Gewalt in das Haushätte kommen können, und folglich der Ver-storbene selbst die Thüren eröfnen, und ausdem Hause gehen müssen. Jedoch zerfalletauch solches hinwiederum dadurch, daß einestheils die beeden Zeuginnen ad Art. 13. 14.15. & 17. aussagen: der Verstorbene hättezwar
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