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4 (1768)
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10Zweytesplane simili ratiocinatur Faber in Eod. dict.lib. 8. tit. 24. defin. 5. in fin. De quo eo minus dubitandum, quod arresto rerum, quiasemper fere addi solet, in esse reputaturpraeceptum de non alienando, cujus is ef-fectus est, quod impedit aut retrahit alie-nationes ex non probabili & à legibus ap-probata causa factas, so machet sich derSchluß von selbsten, daß die gekümmertenGelder von dem Anton L nachgehends umso weniger verpfändet, oder verschrieben wer-den mögen, als widrigenfals ein Züschlagnicht von der mindesten Würkung seyn wer-de, sondern jedesmahl, und nach Willluhrkönnte vereitelet werden.§. 4.Zudeme hat der Anton L. nach klarem Jun-halt der Schuld Verschreibung dem Klagernseinen Garten, Pferde, Waagen, und Ge-schier, Silberwerk, Gegenwärtige, und zu-künftige Ge= und ohngereiden, oder bewegliche, und ohabewegliche Güter verpfändet,dabey aber von seinen habenden Forderungennicht das mindeste erwehnet. Es mag daheronicht einmal gesagt, und behauptet werden,daß die von dem Anton L bey der BergischenPfennings=Meisterey zu forderen gehabten /und von dem Beklagten in Zuschlag gelegtenGelder unter der Verpfändung mit begriefenseyen; immassen nicht das ganze Vermögen,noch