393Zwanzigstes Stück.kennung des Wechsels dem revilo aufzugeben,daß er über die Erbschaft seiner Erblasserinnen,Wie ihen S. angtlich errichtete inventarium inoriginali salva re- & irrelevantia vorbringen,anbey erweisen solle, in der Erbschaft nicht so vielvorräthig zu seyn, daß der revidirende geistliche L.des eingeklagten Wechsels halber daraus könne be-friediget werden.Ende des ersten Theils.⛪
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