Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
383
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383Zwanzigstes Stückuxetiamsi placuisset pacto dotali, ne reorpro conjugis debitis matrimonio antiquioribusinquietetur. In hiesiger Landsordnung ist nein-lich von Ausschließung der Gemeinschaft nichtsderliches, sondern von den Heyrathsverschreibungenur überhaupt versehen: Es sollen die aufgerich-teten Heyrathsverschreibungen, so entweder durchdie Eltern, oder aber nach ihrem tödtlichen Ab-gange durch die nächsten Blutsverwandten undreunde der künftigen Eheleute mit ihrem Verwissen und Willen abgeredet, beschlossen und an-genommen sind, in allen Puncten und Articuln,auch mit den Wiederfällen, wie dieselben darinnausdrücklich versehen, gehalten werden.111Cap. 94. in Princ.Ohne das Gesetz mag derohalben die Verkündungum so weniger erfordert werden, als eines Theilsdavon in den gemeinen Rechten nicht die mindesteSpuhr anzutreffen, andern theils auch die in denbenachbarten Landen obhandenen Ordnungen undGewohnheiten auf hiesige Lande nicht auszudehnen;in mehrerem Betracht, daß die hiesige Landsordnungin Betref untergebenen Verfalls nichts enthalte,welches einigem Zweifel unterworfen, und dahereiner Auslegung oder Erklärung bedürftig ist. Ueberdies mag die vonRODENBURG loc. cit.angesührte Ursache nur in Ansehung der währendder Ehe gemachten Schulden einen Anstand erwe-cken, wiewohl dieselbe auch dieserhalben nicht alleinallzu-