Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
375
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3VZwemigstenW###Von Seiten des rovisi will zwar eingewendeteine Erblasserinn der Erbschaft ihreswerden,Mannes entsaget hätte. Allein eines Theils ist dasAngeben nicht einmal bescheiniget; und (wie unten)des breitern angewiesen werden soll) vielmehr dasgerade Gegentheil obhanden. Andern Theils sindauch nach hiesigen Landsrechten die während der Ehe-gemachten Schulden der Frau=sewel als dem Marione eigen, mithin die Frau als selbst Schuldnerinn zuZahlung verbunden. Ueber dies bliebe dasjenigeVerniögen, welches des revisi Erblasserinn in dieEhe eingebracht, für die Schulden verhaftet, wanngleich dieselbe ihres Mannes Erbschaft entsaget hätte.Super rebus enim, quas uxor per matrimo-nium communioni intulit, cum creditoribusmariti quasi contraxisse existimatur, non secustum, creditoribus haereditariis adeun-(nære.do hareditatem.WESEL cit. dit. VI. num. 34.1.1r1v. 3. 1. J. 10.Jmgleichen regel der revisis vergeblich an,daß seine Erblasserinn nach vollzogener Heyrathah-rein M ihre in das Cöllnisches gefolget, und alldabis zu dessen Ableben geblieben wäre; anerwogendie Heirathsverschreibung in dühren Buchstaben beysich führet, daß sie nicht allem in hiesigen Landen,sondern auch nach hiesigen Landsrechten sey aufgerich-tet worden. Die Veränderung der Wohnstatt kanndoheroAa 4