Achtzehntes Stück.339zu widerstreben, welche wörtlich besaget: „Des-„gleichen, was die Egge beschoren, und Weingar-„ten, so mit dem ersten Band beschlossen, auch„Jahrpfächte und erschienene Erbpenſien und Ren-„then werden fuͤr gereide Güter gehalten, und fol-„gen dem letztlebenden Ehegemahl, also daß er seines„Gefallens damit schaffen und handeln mag.Ja die Worte sind zwar ganz deutlich, hier aberunschicklich; maßen die Landesordnung an obangezo-gener Stelle nur von jener Nutznießung, welchedem letztlebenden Ehegatten von des verstorbenen Gü-tern zukommen solle, handelt, und was in Anse-hung der Eheleute für un= oder beweglich zu halten,bestimmet, mithin die Gattung und Eigenschaft an-derer Güter nicht zum Vorwurfe hat. Sollte auchobangeführtes Capitel nach Meynung desVOETS in Histor. Jur. n. 139.& segg.welchem ich jedoch noch zur Zeit unmöglich beypflich-ten, und dessen Gründe für überzeugend halten kann,soüberhaupt und allgemein zu verstehen seyn,könnte es gleichwol auf die Fideicommissen um soweniger ausgedehnet werden, als wegen der Fidei-commissen in den Gemeinen Rechten ein besonderesGesetz obhanden, selbiges durch hiesige Landsord-nung ausdrücklich nicht aufgehoben, mithin auchdarauf annoch zu bestehen; zumalen die Lands-ordnungCap. 10s. §. ult.gebietet, daß alles, was in dieser Ordnung undReformation nicht ausdrücklich versehen und ver-ordnet,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten