Siebenzehntes Stück.12*§. 13.Zwar ist in dem Nebenreceß vom neuntenSept. 1666ART. IV. §. 1.versehen: „daß Ihren Chur= und Fürstl. Durchl-„einem jeden in seinem Theil der einhabenden Lau-den, auch vermöge instrumenti pacis iren bleibe,„daß öffentliche Religionsexercitum ohne Nachtheit„und Beſchwer der andern Religion auf ſeine Koſtineinzuführen, sodann allen, sowol Römisch=Catho-„lischen als Evangelisch=Reformirten und Lotschen Religionsverwandten, welche das publicum„exercitium, und jus vocandi haben, und carin„restituirt werden, Kirchen und Predighäuser,„len und Capellen zu bauen, zu verbessern,„weitern, einen oder mehr Pastores, Prediger„Schuldiener nach jeder Religion, Kirchenordnungder an-„und Satzungen auf ihre Kosten und ohne„dern Religion Beschwer und Nachtheil zu berufen„frey stehen, diesergestalt auch, daß ein Paster,„oder Prediger eine, oder mehr Gemeinden„deroselben Belieben und Gelegenheit bedienen mö-„ge. Auch ist in dem ReligionsvergleicheART. VIII. §. 1.wiederholet: „An allen vorher erzehlten Orten nun„an welchen die Augspurgische Confessionsverwand„ten Reformirter und Lutherischer Religion die exer-„citia publica haben, und vermöge dieser Pausch„handlung restituiret bekommen, haben sie Macht„ihren Gottesdienst, wie derselbe in denen Reformi-
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