Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
320
Einzelbild herunterladen
 

Siebenzehntes Stück.12*§. 13.Zwar ist in dem Nebenreceß vom neuntenSept. 1666ART. IV. §. 1.versehen:daß Ihren Chur= und Fürstl. Durchl-einem jeden in seinem Theil der einhabenden Lau-den, auch vermöge instrumenti pacis iren bleibe,daß öffentliche Religionsexercitum ohne Nachtheitund Beſchwer der andern Religion auf ſeine Koſtineinzuführen, sodann allen, sowol Römisch=Catho-lischen als Evangelisch=Reformirten und Lotschen Religionsverwandten, welche das publicumexercitium, und jus vocandi haben, und carinrestituirt werden, Kirchen und Predighäuser,len und Capellen zu bauen, zu verbessern,weitern, einen oder mehr Pastores, PredigerSchuldiener nach jeder Religion, Kirchenordnungder an-und Satzungen auf ihre Kosten und ohnedern Religion Beschwer und Nachtheil zu berufenfrey stehen, diesergestalt auch, daß ein Paster,oder Prediger eine, oder mehr Gemeindenderoselben Belieben und Gelegenheit bedienen mö-ge. Auch ist in dem ReligionsvergleicheART. VIII. §. 1.wiederholet:An allen vorher erzehlten Orten nunan welchen die Augspurgische Confessionsverwandten Reformirter und Lutherischer Religion die exer-citia publica haben, und vermöge dieser Pauschhandlung restituiret bekommen, haben sie Machtihren Gottesdienst, wie derselbe in denen Reformi-