216Dreyzehntes Stück.stellung für die Gegenforderung von Amts wegen umso mehr hätte. aufgeben sollen; als die Revidentinn,weil sie die Forderung durch die Gegenforde-rung getilget zu seyn: dafür hielte, die Stellung beiSicherheit nicht begehren konnte; mithin der vorigeRichter diesen Punct von Amts wegen berichtigenmüssen; zumalen bekannten Rechtes ist; quodactor de reconventione caveat in casu, si re-conventio cum conventione simul tractarinon possit..*STRYCK in Introd. ad Prax. Cap.II. F. 2.Da auch andern Theils der revisus der Gegenfor-nurderung oder Einrede der geschehenen Zahlungeinerüberhaupt widersprochen, und das HausbudUnerheblichkeit angeschuldiget; so hätte die Reviden-tinn nicht sogleich zum bessern Beweise und Recfertigung aller und jeder Posten angewiesendern vorläufig dem revisio aufgegeben werdenlen, daß er über einen jeden Posten ins besonderesich erklären sollte, immaßen ohne dessen Vornoch nicht gewiß, ob der revisus alle undPosten in Abrede stellen werde. Desgleichen kanndie Revidentinn noch nicht wissen, was der revisitwider einen und andern Posten ins besondere enwenden habe. Mithin ist selbiger auch nicht wolundmöglich, das erforderliche an Hand zu nehmen,sich gehöriger Maßen vorzusehen. Da überdies derjungereReichsabschied S. 37.verordnet, daß der Beklagte auf die Klage kurzner-
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