Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
183
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183Eilftes Stück.chen und Klosterjungfrauen die sowol durch als ohneTestament anerfallenden Seit= und Beyfälle zu erbenunfähig seyn. Daraus folget jedoch nicht, daß auchkein Fremder einen München, Klosterjungfrau, oderKloster, zum Erben einsehen, oder etwas vermachenkönne. Vielmehr muß ich in Betref der beweglichenGüter das gerade Gegentheil um so mehr bekennen,als die LandsordnungCAP. 93. §. da aber einige rc.besaget:wie imgleichen vermöge beider unser Für-stenthumen Gülich und Berg Privilegien keine Erb-güter den Geistlichen sollen noch mögen erblich ge-geben werden." Da nun von diesem Falle undFrage der ebberührte Stockman einig und alleinhandelt; so folget von selbsten, daß derselbe zu ge-genwärtiger Sache weder warm noch kalt beytragenkönne. Der Satz hingegen, welchen Christinacusbehauptet, ist nicht ganz zweifellos, sondern (wiesowolZOESIUS ad Digest. Libr. 30. Cap. 2.num. 28.als auchCHRISTINAEUS Vol. 1. Decis. 201.num. 11.selbst anführet) annoch sehr bedenklich, ja meinesErachtens weit gegründeter, wasSANDE Decis. Fris. Libr. IV. Tit. 4. Def. 4schreibt: Sane si fateremur aestimationem deberi,in facili esset statutum illudere. Quid enim siquis fundum patrimonialem legarit extraneo?M 4