Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
148
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148Zehntes Stück.BOERIUS ad Consued. Biluric. Tit. I. §. 4.Gloss. 2. num. 2.Dannenhero dasjenige, so der Hofrath von G. imBetref der strittigen Länderey verfüget, auch ohneeinige der Frauen Bewilligung, für gültig und bün-dig um so mehr anerkennet werden müste, als nichtnur selbiges obangewiesener Maßen nützlich,höchst erforderlich gewesen, sondern auch die An-käufer und deren Erben das wahre Eigenthum derſtrittigen Länderey nie erlanget, und ſolglich der Horath von G. eigentlich nichts veraußert, sondernnur als Verwalter und Vormund seiner Ehefrauvon dem Kaufe abgelassen, und dadurch aus denjenigen Mitteln, welche in dem Kaufbriefefreyen Wahl der Ankaͤufer überlassen und anheimgegeben worden, jenes erkiesen, welches ihm undseiner Ehefrau am gerathesten und ersprieslichwäre.§. 31.Hierdurch zerfällt dasjenige von selbsten,die revisi zum vierten einwenden, als wäre nenlich von der Revidentinn nicht erwiesen, daßverlebte Frau von G. zu Ausfertigung des Brie-ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben habe;mehrerm Betracht, daß durch die jüngere Beyut-thel nicht dieser, sondern nur überhaupt derundweis der fräulichen Bewilligung von dem KaufVerkauf abzugehen, der Revidentinn auferlegt wol(wieden. Zudem ist die ausdrückliche Bewilligungerforoben bis zu aller Völle erwiesen) keineswegsderlich,