Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
134
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Zehntes Stück.134Ja Kraft des obangezogenen Kaufbriefes konntenemlich der Hofrath von G. entweder auf die Er-füllung des Kaufs handeln, oder die Wehrschafts-leistung anbegehren, oder von dem Kaufe abgehenund zu sinen, vorherigen Rechten wieder zurückkehrren. Die Erfüllung des Kaufs von dem Verkäu-untfer, oder vielmehr dessen Erbe anzuverlangen,darauf zu handeln, wäre mehr dann thöricht und un-vernünftig gewesen; anerwogen die verkaufte Lände-rey dem Verkäufer eigenthümlich nicht zugehöret,anbey dieselbe in Preceß befangen, mithin dem Verkäufer das Eigenthum zu übertragen, und die Lätderey frey zu liefern ganz unmöglich warschweigen annoch, daß der Hofrath von G. bey demnach Absterben des Verkäufers entstandenen Conc-sich hätte einlassen müssen, wann er auffüllung hätte handeln wollen. Eben so undienlichWeund unrathsam war es auch, die Leistung derschaft zu begehren und nachzusuchen; immaßdann der Hofrath von G. den Kauf bestätiget710.durch die Schuldverschreibungen vom Jahre1714 und 1717 erworbenes allgemein= und be-Pfandschaftsrecht verlassen, bey dem Concur-ebenfalls einlassen müssen, und daselbst keinVorzugsrecht, dann einer durch den KaufbriefJahre 1722 erhaltenen allgemeinen und ausserlichen Verpfändung ausführen können. Demsnelbliebe demna b kein sicherers und heilsameresübrig, dann von dem Kaufe abzulassen undu beerhaltenen Immissions und sonstigen Rechtesckaudienen. Dadurch erlangte er, daß er die anLändt-