Jehntes Stück.109„die Existenz des Briefs sub lit. A. II vom 18.„Nov. 1735, sodann der verstorbenen Frau von„G. Bewilligung von dem Kauf= und Verkauf„quaestionis abzugehen, erweisen; so solle nähererfolgen, was Rechtens.§. 2.Bevor ich zu der Untersuchung abschreite, obund in wie weit von der Revidentinn jetzt angeführterUrthel nachgelebet worden sey, will ich die Geschichtekürzlich wiederholen, welche sich also verhält.§. 3.Maximilian Hattard Freyherr von W. hat imJahre 1710 bey der verwittibten von D. die Summevon 3700 Reichsthaler lehnbar aufgenommen, unddafür alle seine Güter, so viel darzu erfordert wer-den möge, verschrieben. Sodann hat derselbe imJahre 1714 bey vorerwehnter verwittibten von D.Tochtermanne Franz Egon von S. die Summe von4000 Reichsthaler gelehnet, und dafür alle seineGüter zum allgemeinen, und den Hof zu B. mitBewilligung des Lehnherrn zum besondern Unter-pfande gestellet. Letzlich hat selbiger im Jahre 1718obbemeldtem Franz Egon von S. einen Wechselbriefvon 1000 Reichsthaler gegeben, und dabey ver-sprochen, daß falls die 1000 Reichsthaler zu be-stimmter Zeit nicht abgeführet werden würden, eralsdann alle billige Genugthuung mit Aufrichtungeiner gerichtlichen Schuldverschreibung und Dar-ſtellung
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