Zweytes Stück.halb Malter Gersten, zwey viertel Erbsen, zweyviertel Rübesaamen, zwey viertel Salz, dreyßigStüber Opfergeldes, ein Winterschwein samt einemjungen Schweine von dem Annehmer zu empfangenhaben, auch zwey Kühe, und ein Rind mit desAnnehmers Viehe gehen lassen, desgleichen derAnnehmer ihren Dung aus= und ihre Früchte cla-fahren, die Früchte einschrunen, und das zumah-lende Korn zur Mühle hin= und zurückbringen, undendlich auf den Fall, da der künftige Annehmerdes Guts innerhalb derer vierzehn Jahre mit Be-willigung seiner Mutter und Freunde heyrathenwürde, derselbe alsdann mit seinem Ehegatten aufdem Gute die vorfallende Arbeit verrichten helfen,eitund dagegen jährlichs fünfzehn Reichsthaler,auch das nöthige Leinwand von seiner Mutter undStiefvater haben solle.§. 3.undNach Verlauf derer vierzehn Jahre,erreichter Großjährigkeit hat der ältere Sohn LudgerP. seine Eltern am fünften August 1758 gerichtlichbesprochen, und gebeten ihn vorläufig in einen drittenTheil des Guts einzusetzen, und zu dem Gute 5gen Herausgebung einer billigen Summe vorzüglichzuzulassen. Als nun nicht allein die Eltern dawidereinwendeten, daß sie zwar das Gut abzutretenkrull,
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