Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
8
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Erstes Stück.nicht erlaubet, neue Sachen anzuführen, und neueBeweisthümer beyzubringen. Zudem erhellt schonwürklich, daß der Revident denen Vorkindern dieeheimische Erbschaft samt dem gehabten langwierigesGenusse abzutreten, wie auch alle dasjenige, so vonden bey Absterben des ersten Ehemanns vorhandengewesenen beweglichen Gütern und Gereiden verkom-men oder untergegangen, zu ersetzen schuldig seye.Dahingegen ist annnoch ganz ungewis, was es mkder angegebenen Schuld von 11000 Reichsthaler füreine Bewandniß habe, und falls es damit richtigwob selbige alsdann diejenige Summe erreicht /dem Residenten zur Last lieget. Bey solchen Ueständen ist also weder denen revisis noch demter zu verdenken, daß sie auf die Sicherheit den Be-dacht nehmen, und dafür alle nöthige Sorge tratsoUeber dies schlagen die revisi dasjenige,gebühret, auf 50000 Reichsthaler an, undtauch diesen Anschlag schon ziemlichermaßentuntniget. Mithin mag die angegebene Schuld11000 Reichsthaler für eine hinlängliche undsame Sicherheit nicht gehalten werden, falls selbstauch schon würklich richtig gestellet wäre.§. 9.Wird obigen allen endlich noch hinzugesetzt,delsdaß von des Revidentens Ehefrau bereitsundGelder erhoben, einige Sachen verkaufet,cert