Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
349
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Stuck.349ten aufgetragen werden mögte, mit Zuziehung(wie die eigenen Worte lauten) vereideterWerksverständigen den rechtlichen Augenscheinin loco ruinæ einzunehmen, und gründlichzu untersuchen, von wessen causa, & culpâdie ruina entstanden, und ob eine so kleineMauer nicht ad onus reparationis gehöre,und mit wenigem beständig habe unterhaltenwerden können. Da der Bitte willfahret,und die Untersuchungs=Commißion nach vor-laufiger ordentlichen Abutrheilung erkennt wor-den; so hat der Magistrat die Verordnungangenommen, darauf gehandelet, Zeugen vor-geschlagen, und selbige eidlich abhören lassen.Mithin ist von demselben schon gerichtlich be-kennet, und eingestanden worden, daß diestrittige Mauer zu dem Pfarrhause gehöre;zumalen der Magistrat unmöglich so weit ge-hen, und solcher Einreden sich hätte bedienenkönnen, wann er einiger Massen gezweifelet,und geglaubet, daß die strittige Mauer zudem Pfarrhause nicht gehöre. Wannenheromehr, dann verwegen, und frevelhaft ist, ingegenwärtiger Restitutions=Instanz dasjenigein Zweifel ziehen zu wollen, was man vorhinbereits nachgegeben, und eingestanden hat.§. 15.Ist nicht das Stift, sondern derjenige,welcher die Pfarr versicht, der wahre, undeigentliche Pfarrherr; so mögen auch die neuenBeplagenA a