Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
347
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Stuck.347parochialem juxta praedictum modum eli-geretur ad ecclesiam ipsam, & praesentare-tur, prout in ejusdem praedecessoris nostrilitteris super hoc confectis plenius contine-tur. Hieraus veroffenbaret sich ganz klar,daß nicht das Stift, sondern der von dem Stiftezur Pfarr ausersehene, und erwählte der wahre,und eigentliche Pfarrherr seye; zumalen einesTheils keinesweges zusammen stehen kan, daßdas Stift jemand aus seinem Mittel zu derPfarr ausersehen, und ernennen, und zugleichden eigentlichen Pfarrherr abgeben solle. An-dern Theils ist auch in dem Stifte keiner, derdie Seelsorge hat, und die einem Pfarrherrnobliegenden Handlungen verrichtet, als nurderjenige, welcher von dem Stifte vorgeschla-gen, von dem Vergeber der Pfarr dem Archi-diacono vorgestellet, von dem Archidia-cono bestättiget, und zu Ausübung der Seel-sorge befähiget wird. Da über dies die oban-geführten Urkunden bewähren, und bezeugen,daß durch Absterben des Seelsorgers die Pfar-tey erlediget werde; so kan das Stift für denPfarrherr um so weniger gehalten werden, alsanſonſt folgen müſte, daß, gleichwie das Stiftselbst niemals stirbt, also auch die Pfarrey nieerlediget, sondern solche nach Absterben desSeelsorgers durch das Stift steetshin vorge-stellet würde. Solchem allen kommet annochhinzu, daß nach eigenem des Magistrats An-geben die Pfarrkirche besondere, und eigeneEinkünfte habe, worüber dem Stifte keineObſicht,