Stuck.333nun, daß erstlich das Testament von der Testie-rerinne in Gegenwart derer Zeugen nicht unter-schrieben, zum andern höchstens nur drey Zeu-gen zu gleicher Zeit zusammen gewesen, undletzlich die Unterschrift von dem Pfarrherrn inGegenwart derer übrigen nicht seye verfügetworden.§. 31.Der Appellant vermeinet zwar das Zeugen-verhör dadurch zu entkräften, daß auf Anrufendes Appellats die Zeugen am 7. Nov. 1757. zuewiger Gedächtnisse abgehöret, und demnachvon dem Appellatendie Klage zu behöriger Zeit,nemlich in einem Jahre nicht eingeführet, mit-hin das Zeugenverhör nach hiesiger LandsordnungCAP. 52. §. Wann aber die Sach 2c.dermalen kraftlos wäre. Derselbe hätte abersich errinneren sollen, daß der Appellat in ge-genwärtigem Puncten nicht die Person des Klä-gers, sondern des Beklagten vertrette; im-massen derselbe aus dem Testament keine Klageführet, sondern nur die dem Appellanten ausdem Teſtament zukommende Klage durch dieNichtigkeit des Testaments abzulehnen suchet,und solchen Endes das Zeugenverhör zu ewigerGedächtnisse gebetten, und beförderet hat.Dahero hier statt findet, wasGAIL Lib. I. Observ. 92. num. 8. & 9.schreibet:
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