Neunzehntes352tarische Zeug C. S. bezeuget ad interrog. I.& 4. daß er von dem Appellanten berufen wor-den, das Testament zu unterschreiben.bey waͤren auch der Peter K., und Philipp S,sonst aber seines Errinnerens niemand, als derPfarrherr gewesen. Uebrigens hätte er vonnochder Testiererinne kein Wort gehöret,selbige gesehen, ausser daß er sie aͤchzendwahrtestagenommen hätte. Von dem zweytenmentarischen Zeuge Peter K. wird adterrog. 1. 2. & 6. angegeben, daß seines Errin-nerens bey der Unterschrift des Testamens mitallein der Pfarrherr, der P. S., und erwesen. Er hätte die Unterschrift zwarverfüget, wüste aber von denen anderen nicht,ob dieselben das Testament vor, oder nachunterschrieben, viel weniger, ob solchesendnner Gegenwart geschehen seye. Undgehen des dritten testamentarischenPhilipp S. Aussagen ad interrog. 1. 4unĩdahin: Er vermeinte nur den Peter K.,undPfarrherrn anwesend gewesen zu seyn,aleidstünde in Zweifel, ob der C. S. dabeyhättesich eingefunden habe. Der Pfarrherrhalbihme auf sein Begehren ungefehr dasTestament vorgelesen, und ferner gesagt:2wäre der Maria Elisabeth C. ihr lezterjedoch wäre er der Zeit allein gewesenhätte das Testament unterschrieben, und auchgesehen, daß der Peter K. solches auch gethanhabe. Wegen des Peters Caspars S. errin-nerte er sich nicht mehr. Hieraus ergibt sichnun
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten