Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
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330
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330Achtzehntesund ein Schiedsmann, qui nulla juris so-lennitate attenta controversias amice exaequo & bono definit, seu transigit.STRUVIUS. cit. §. 15.§. 7.Gesezt auch, daß die gemacht werden wollendeAusnahm ihre gute Richtigkeit hätte; so koͤnnteselbige gleichwohl in untergebenem Falle keineStatt finden; anerwogen die eydlich abge-ten beeden Werksverständigen nicht von denenvonParthien, sondern von dem RichterAmts wegen ausersehen, und angenommenkeineworden. So viel ist zwar an deme, daßvon beeden Parthien wider die ausersehenenWerksverständigen etwas eingewendet habe.Darum mag aber nicht gesagt werden, daßde Theile die Werksverständigen angenommenoder besser zu reden, auserwählet haben.sonst würde daraus folgen, daß die Partentweder gegen die von dem Richter auselsehenen Werksverständigen jederzeit Einnodedungen, sie seyen demnach gegründt,nicht, machen, oder aber der Wohlthat, me-rere Werksverständigen vorschlagen zu kön-nen, entsagen müssen. Zudeme wann der Rich-ter solche Werksverständigen auserwählet,wider derer Person keine Parthie etwas erheb-liches einwenden kan, warum sollen die Parthien dann der Wohlthat bessern BeweisWelcherführen zu können verlüstig seyn?Rechts=