Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
329
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329Stuck.utriusque partis: quia tunc ipsorum senten-tia non potest ulterius retractari. Ich findeaber keine gegründete Ursache der gemacht wer-den wollenden Ausnahme. Daß der Aus-spruch, oder Gutachten derer Werksverstän-digen, falls dieselben von beeden Theilen ange-nommen werden, Kraft Rechtens haben solle,st ein Satz, welcher um so mehr in Zweifelgezogen werden mag, als rechtlich nicht zuvermuthen, daß diejenigen Parthien, welcheeinige Werksverständigen annehmen, dadurchsich der Wohlthat begeben, fernere, und meh-rere Werksverständigen vorschlagen, und ei-nen besseren Beweis führen zu können, zuma-len mehr dann bekennt, quod renunciationesjurium stricte sint interpretandae.SCHOCPETER in Synop. jur. priv. Lib. 28. tit.1. num. 30.Hat also die Ursache der gemacht werden wol-lenden Ausnahme keinen festen Grund, so kanauch die Ausnahm nicht bestehen; in mehrermBetrachte, daß die angenommenen Werks-verständigen in diesem Falle für willkührlicheRichtere, oder Schiedomänner ebenfals nichtzu halten; immassen bekennter Dingen ein ge-willkührter Richter derjenige ist, qui de com-muni partium consensu judex constituiturcerto compromisso, ut nimirum servato juris ordine mediante laudo, seu arbitrio li-tem dirimat.STROVIUS in jurisp. Rom. Germ. Lib. IV.undTit. 4. §. 15.